Was die schiffbaren Wasserwege anbetrifft, deren Unterstellung unter das allgemeine Übereinkommen über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung vorgesehen ist, so dürfen die Rechte und Pflichten, die sich aus den gemäß dem vorliegenden Übereinkommen abgeschlossenen Vereinbarungen ergeben könnten, nur in dem Sinne verstanden werden, daß die Rechte und Pflichten unberührt bleiben, die sich aus dem allgemeinen Übereinkommen und aus den bereits abgeschlossenen oder noch abzuschließenden Sondervereinbarungen ergeben, welche die Verhältnisse der genannten Wasserwege regeln.
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