BundesrechtInternationale VerträgeGrenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Ungarn)

Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Ungarn)

In Kraft seit 01. Juni 1993
Up-to-date

ABSCHNITT I

Grenzabfertigungsstellen Sopron

Art. 1 Artikel 1

Im Personenbahnhof und im Verschiebebahnhof Sopron wird auf ungarischem Staatsgebiet je eine vorgeschobene österreichische Grenzabfertigungsstelle errichtet.

Art. 2 Artikel 2

(1) Die österreichische Ein- und Ausgangsabfertigung wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit auf den Eisenbahnstrecken zwischen der Staatsgrenze bei Loipersbach-Schattendorf, der Staatsgrenze bei Baumgarten sowie der Staatsgrenze bei Deutschkreutz einerseits und dem Personenbahnhof Sopron andererseits in Reisezügen während der Fahrt vorgenommen.

(2) Die Grenzabfertigung im fahrenden Zug erstreckt sich auf Personen und das von ihnen mitgeführte Handgepäck, die mitgeführten Tiere sowie auf sonstige Güter, soweit nach gesundheitspolizeilichen, veterinärrechtlichen und phytosanitären Vorschriften eine Abfertigung im Zug erfolgen kann.

Art. 3 Artikel 3

(1) Die Zone umfaßt für die österreichischen Bediensteten im Verschiebebahnhof Sopron:

sieben Amtsräume im Ostflügel des Bahnhofs auf der rechten Seite des Obergeschosses sowie einen Amtsraum auf der Südostseite des zwecks Bedienung des kombinierten Verkehrs Schiene/Straße errichteten Betriebsgebäudes,

die Geleise und Bahnsteige im gesamten Bahnhofsbereich einschließlich der Abfertigungsanlagen für den kombinierten Verkehr Schiene/Straße,

die Verbindungswege.

(2) Die Zone umfaßt für die österreichischen Bediensteten im Personenbahnhof Sopron

vier Amtsräume im Erdgeschoß des Aufnahmegebäudes, davon jeweils zwei im nördlichen und im südlichen Teil;

die Geleise und Bahnsteige im gesamten Bahnhofsbereich;

die Verbindungswege.

(3) Im übrigen gelten bei der Grenzabfertigung während der Fahrt die Züge auf den jeweils auf dem Staatsgebiet des Gebietsstaates gelegenen Teilen der Bahnstrecken laut Artikel 2 als Zone für die Bediensteten des Nachbarstaates.

ABSCHNITT II

Grenzabfertigungsstelle Szentgotthard

Art. 4 Artikel 4

Im Bahnhof Szentgotthard wird auf ungarischem Staatsgebiet eine vorgeschobene österreichische Grenzabfertigungsstelle errichtet.

Art. 5 Artikel 5

Die österreichische und die ungarische Ein- und Ausgangsabfertigung wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit zwischen den Bahnhöfen Jennersdorf und Szentgotthard in Reisezügen während der Fahrt vorgenommen. Die Grenzabfertigung im fahrenden Zug erstreckt sich auf Personen und das von ihnen mitgeführte Handgepäck, die mitgeführten Tiere sowie auf sonstige Güter, soweit nach gesundheitspolizeilichen, veterinärrechtlichen und phytosanitären Vorschriften eine Abfertigung im Zug erfolgen kann.

Art. 6 Artikel 6

(1) Die Zone umfaßt für die österreichischen Bediensteten im Bahnhof Szentgotthard

einen Amtsraum auf der nördlichen Seite des Bahnhofsgebäudes;

die Geleise und Bahnsteige im gesamten Bahnhofsbereich;

die Verbindungswege.

(2) Im übrigen gelten bei der Grenzabfertigung während der Fahrt die Züge auf den jeweils auf dem Staatsgebiet des Gebietsstaates gelegenen Teilen der Bahnstrecke laut Artikel 5 als Zone für die Bediensteten des Nachbarstaates.

(3) Für die Bediensteten der ungarischen Grenzabfertigungsbehörden wird die österreichische Seite im Bahnhof Jennersdorf die notwendigen Räumlichkeiten zur Verfügung stellen.

ABSCHNITT III

Grenzabfertigungsstelle Hegyeshalom

Art. 7 Artikel 7

Im Bahnhof Hegyeshalom wird auf ungarischem Staatsgebiet eine vorgeschobene österreichische Grenzabfertigungsstelle errichtet.

Art. 8 Artikel 8

Die österreichische und die ungarische Ein- und Ausgangsabfertigung wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit zwischen den Bahnhöfen Bruck an der Leitha und Györ in Reisezügen während der Fahrt vorgenommen. Die Grenzabfertigung im fahrenden Zug erstreckt sich auf Personen und das von ihnen mitgeführte Handgepäck, die mitgeführten Tiere sowie auf sonstige Güter, soweit nach gesundheitspolizeilichen, veterinärrechtlichen und phytosanitären Vorschriften eine Abfertigung im Zug erfolgen kann.

Art. 9 Artikel 9

(1) Die Zone umfaßt für die österreichischen Bediensteten im Bahnhof Hegyeshalom

zwei Amtsräume im südlichen Teil des Erdgeschoßes des alten Grenzabfertigungsgebäudes;

drei Amtsräume im nördlichen Teil des Erdgeschoßes und einen Amtsraum im südlichen Teil des Obergeschoßes des neuen Grenzabfertigungsgebäudes;

einen Aufenthaltsraum im südöstlichen Teil der Bahnhofskaserne;

die Geleise im gesamten Bahnhofsbereich;

die Verbindungswege.

(2) Im übrigen gelten bei der Grenzabfertigung während der Fahrt die Züge auf den jeweils auf dem Staatsgebiet des Gebietsstaates gelegenen Teilen der Bahnstrecke laut Artikel 8 als Zone für die Bediensteten des Nachbarstaates.

(3) Für die Bediensteten der ungarischen Grenzabfertigungsbehörden wird die österreichische Seite im Bahnhof Bruck an der Leitha die notwendigen Räumlichkeiten zur Verfügung stellen.

ABSCHNITT IV

Grenzabfertigungsstelle Pamhagen

Art. 10 Artikel 10

(1) Im Bahnhof Pamhagen wird auf österreichischem Staatsgebiet eine vorgeschobene ungarische Grenzabfertigungsstelle errichtet.

Art. 11 Artikel 11

(1) Die österreichische und die ungarische Ein- und Ausgangsabfertigung werden im Bahnhof Pamhagen vorgenommen. In Reisezügen, die zwischen Fertöszentmiklos und Neusiedl am See verkehren, führen beide Seiten die Grenzabfertigung nach Bedarf und Zweckmäßigkeit zwischen Fertöszentmiklos und Pamhagen im fahrenden Zug durch.

(2) Die Zone umfaßt für die ungarischen Bediensteten im Bahnhof Pamhagen:

die der ungarischen Seite im österreichischen Zollhaus, Bahnstraße 44, in der westseitig im Erdgeschoß gelegenen Dienstwohnung zur Verfügung gestellten Diensträume;

die Geleise und Bahnsteige im gesamten Bahnhofsbereich;

die Verbindungswege.

ABSCHNITT V

Art. 12 Artikel 12

(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung vorgenommen wurde.

(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung kann von jedem der vertragsschließenden Teile jederzeit auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Vereinbarung tritt 90 Tage nach der Kündigung außer Kraft.

GESCHEHEN zu Budapest am 14. April 1993 in zwei Urschriften, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.