(1) Die Zone umfaßt für die österreichischen Bediensteten im Verschiebebahnhof Sopron:
– sieben Amtsräume im Ostflügel des Bahnhofs auf der rechten Seite des Obergeschosses sowie einen Amtsraum auf der Südostseite des zwecks Bedienung des kombinierten Verkehrs Schiene/Straße errichteten Betriebsgebäudes,
– die Geleise und Bahnsteige im gesamten Bahnhofsbereich einschließlich der Abfertigungsanlagen für den kombinierten Verkehr Schiene/Straße,
– die Verbindungswege.
(2) Die Zone umfaßt für die österreichischen Bediensteten im Personenbahnhof Sopron
– vier Amtsräume im Erdgeschoß des Aufnahmegebäudes, davon jeweils zwei im nördlichen und im südlichen Teil;
– die Geleise und Bahnsteige im gesamten Bahnhofsbereich;
– die Verbindungswege.
(3) Im übrigen gelten bei der Grenzabfertigung während der Fahrt die Züge auf den jeweils auf dem Staatsgebiet des Gebietsstaates gelegenen Teilen der Bahnstrecken laut Artikel 2 als Zone für die Bediensteten des Nachbarstaates.
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