BundesrechtInternationale VerträgeGrenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Ungarn)Art. 6

Art. 6Artikel 6

In Kraft seit 01. Juni 1993
Up-to-date

(1) Die Zone umfaßt für die österreichischen Bediensteten im Bahnhof Szentgotthard

einen Amtsraum auf der nördlichen Seite des Bahnhofsgebäudes;

die Geleise und Bahnsteige im gesamten Bahnhofsbereich;

die Verbindungswege.

(2) Im übrigen gelten bei der Grenzabfertigung während der Fahrt die Züge auf den jeweils auf dem Staatsgebiet des Gebietsstaates gelegenen Teilen der Bahnstrecke laut Artikel 5 als Zone für die Bediensteten des Nachbarstaates.

(3) Für die Bediensteten der ungarischen Grenzabfertigungsbehörden wird die österreichische Seite im Bahnhof Jennersdorf die notwendigen Räumlichkeiten zur Verfügung stellen.

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