BundesrechtInternationale VerträgeGrenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Ungarn)Art. 11

Art. 11Artikel 11

In Kraft seit 01. Oktober 1995
Up-to-date

(1) Die österreichische und die ungarische Ein- und Ausgangsabfertigung werden im Bahnhof Pamhagen vorgenommen. In Reisezügen, die zwischen Fertöszentmiklos und Neusiedl am See verkehren, führen beide Seiten die Grenzabfertigung nach Bedarf und Zweckmäßigkeit zwischen Fertöszentmiklos und Pamhagen im fahrenden Zug durch.

(2) Die Zone umfaßt für die ungarischen Bediensteten im Bahnhof Pamhagen:

die der ungarischen Seite im österreichischen Zollhaus, Bahnstraße 44, in der westseitig im Erdgeschoß gelegenen Dienstwohnung zur Verfügung gestellten Diensträume;

die Geleise und Bahnsteige im gesamten Bahnhofsbereich;

die Verbindungswege.

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