(1) Die Zone umfaßt für die österreichischen Bediensteten im Bahnhof Hegyeshalom
– zwei Amtsräume im südlichen Teil des Erdgeschoßes des alten Grenzabfertigungsgebäudes;
– drei Amtsräume im nördlichen Teil des Erdgeschoßes und einen Amtsraum im südlichen Teil des Obergeschoßes des neuen Grenzabfertigungsgebäudes;
– einen Aufenthaltsraum im südöstlichen Teil der Bahnhofskaserne;
– die Geleise im gesamten Bahnhofsbereich;
– die Verbindungswege.
(2) Im übrigen gelten bei der Grenzabfertigung während der Fahrt die Züge auf den jeweils auf dem Staatsgebiet des Gebietsstaates gelegenen Teilen der Bahnstrecke laut Artikel 8 als Zone für die Bediensteten des Nachbarstaates.
(3) Für die Bediensteten der ungarischen Grenzabfertigungsbehörden wird die österreichische Seite im Bahnhof Bruck an der Leitha die notwendigen Räumlichkeiten zur Verfügung stellen.
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