Vorwort
Artikel 1
Art. 1
Österreichische oder panamenische Staatsbürger, sofern sie Inhaber gültiger, von den zuständigen Behörden ihres Staates ausgestellter Reisepässe sind, dürfen sichtvermerksfrei zu einem nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort drei Monate aufhalten.
Artikel 2
Art. 2
(1) Inhaber österreichischer oder panamenischer Diplomatenpässe oder Dienstpässe, die Mitglieder der diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung des einen Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates oder Vertreter des einen Vertragsstaates bei einer internationalen Organisation sind, die ihren Sitz im Gebiet des anderen Vertragsstaates hat, oder einer solchen Organisation als Beamte angehören, dürfen sich für die Dauer ihrer Dienstverwendung im Gebiet des anderen Vertragsstaates ohne Sichtvermerk aufhalten.
(2) Für die Dauer der Dienstverwendung der im Absatz 1 angeführten Personen dürfen sich auch deren mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige im Gebiet des anderen Vertragsstaates ohne Sichtvermerk aufhalten, wenn sie selbst Inhaber österreichischer oder panamenischer Diplomaten-, Dienst- oder gewöhnlicher Reisepässe sind.
Artikel 3
Art. 3
Dieses Abkommen befreit panamensische und österreichische Staatsbürger, die nach Österreich bzw. nach Panama einreisen, nicht von der Verpflichtung, die sonstigen geltenden österreichischen bzw. panamenischen Gesetze und Vorschriften hinsichtlich der Einreise und des Aufenthalts von Fremden einzuhalten.
Artikel 4
Art. 4
Die Vertragsstaaten behalten sich das Recht vor, Personen, die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder den Aufenthalt in demselben zu verweigern.
Artikel 5
Art. 5
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, eine Person, der auf Grund eines in Artikel 1 dieses Abkommens erwähnten gültigen Reisepasses die sichtvermerksfreie Einreise in das Gebiet des anderen Vertragsstaates gestattet worden ist, über Ersuchen des anderen Vertragsstaates zurückzunehmen, auch wenn sie nicht die Staatsbürgerschaft des Staates besitzen sollte, der den Reisepaß ausgestellt hat.
Artikel 6
Art. 6
Jeder Vertragsstaat kann die Anwendung dieses Abkommens aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit vorübergehend ganz oder teilweise, jedoch mit Ausnahme des Artikels 5, aussetzen. Einführung und Aufhebung dieser Maßnahmen sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem Wege schriftlich mitzuteilen.
Artikel 7
Art. 7
(1) Dieses Abkommen tritt drei Monate nach Unterzeichnung in Kraft.
(2) Dieses Abkommen ist jederzeit kündbar und tritt drei Monate nach Einlangen der auf diplomatischem Wege schriftlich vorzunehmenden Kündigung beim anderen Vertragsstaat außer Kraft.
GESCHEHEN zu Wien, am 3. Juni 1981 in zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.