Jeder Vertragsstaat kann die Anwendung dieses Abkommens aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit vorübergehend ganz oder teilweise, jedoch mit Ausnahme des Artikels 5, aussetzen. Einführung und Aufhebung dieser Maßnahmen sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem Wege schriftlich mitzuteilen.
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