Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, eine Person, der auf Grund eines in Artikel 1 dieses Abkommens erwähnten gültigen Reisepasses die sichtvermerksfreie Einreise in das Gebiet des anderen Vertragsstaates gestattet worden ist, über Ersuchen des anderen Vertragsstaates zurückzunehmen, auch wenn sie nicht die Staatsbürgerschaft des Staates besitzen sollte, der den Reisepaß ausgestellt hat.
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