(1) Dieses Abkommen tritt drei Monate nach Unterzeichnung in Kraft.
(2) Dieses Abkommen ist jederzeit kündbar und tritt drei Monate nach Einlangen der auf diplomatischem Wege schriftlich vorzunehmenden Kündigung beim anderen Vertragsstaat außer Kraft.
GESCHEHEN zu Wien, am 3. Juni 1981 in zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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