BundesrechtInternationale VerträgeGrenzbauwerke - zoll- und paßrechtliche Fragen

Grenzbauwerke - zoll- und paßrechtliche Fragen

In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date

Art. 1 Artikel 1

(1) Die Vertragsstaaten treffen zur Erleichterung des Baues, der Instandhaltung, der Erneuerung oder des Betriebes von Grenzbauwerken (Staustufen, Grenzbrücken, Grenztunnel, Dämme, Staumauern und Einschnitte) an der österreichisch-deutschen Grenze die folgenden Regelungen.

(2) Dieser Vertrag ist auf die in der Anlage I aufgeführten Grenzbauwerke anzuwenden, und zwar bereits vom Beginn des Baues, der Instandhaltung, der Erneuerung oder des Betriebes an.

(3) Die Regierungen der Vertragsstaaten können durch Vereinbarung das Verzeichnis der Anlage I ändern. Die Vereinbarungen werden durch Austausch diplomatischer Noten in Kraft gesetzt.

Art. 2

01.02.1985

Artikel 2

Im Sinne dieses Vertrages bezeichnen die Begriffe

a) Staustufe:

das Grenzkraftwerk und die Nebenanlagen im Sinne der für ihre Errichtung maßgebenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften;

b) Grenzkraftwerk:

die Kraftwerks- und Schiffahrtsanlagen, bestehend aus Wehranlage, Krafthaus mit Anbauten und Montagehof, Schalthaus, Freiluftschaltanlage, Schleusenanlage mit Vorhäfen, Schleusenmeisterei und alle sonstigen unmittelbar hinzugehörigen Einrichtungen;

c) Grenzbrücke:

ein Bauwerk beiderseits der Staatsgrenze zum Überführen von Verkehrswegen, Wasserläufen oder Leitungen über Flüsse, Täler oder andere Hindernisse, einschließlich der Nebenanlagen;

d) Grenztunnel:

ein unterirdisches oder überdachtes Bauwerk beiderseits der Staatsgrenze zur Aufnahme von Verkehrswegen, Wasserläufen oder Leitungen, einschließlich der Nebenanlagen;

e) Damm, Staumauer:

einen aufgeschütteten oder mit bindenden Materialien errichteten Körper beiderseits der Staatsgrenze zur Aufnahme von Verkehrswegen, Wasserläufen oder Leitungen, zur Wasserspeicherung oder zum Schutz gegen Überflutung, einschließlich der Nebenanlagen;

f) Einschnitt:

eine künstliche Geländevertiefung beiderseits der Staatsgrenze zur Aufnahme von Verkehrswegen, Wasserläufen oder Leitungen, einschließlich der Nebenanlagen;

g) Nebenanlagen:

die dem Bau, der Instandhaltung, der Erneuerung oder dem Betrieb der Hauptanlage eines Grenzbauwerkes dienenden Grundstücke, Bauten und Einrichtungen einschließlich der Anschlußgeleise und Anschlußstraßen, soweit der Unternehmer Baulastträger ist, der dem Betrieb des Grenzbauwerkes dienenden und im örtlichen Zusammenhang damit stehenden Betriebs- und Verwaltungsgebäude sowie der für Betriebsangehörige bestimmten und im örtlichen Zusammenhang mit dem Grenzbauwerk stehenden Wohngebäude und Werksiedlungen, bei Staustufen, Dämmen und Staudämmen auch die Anlagen des Rückstau- und des Unterstromgebietes. Hierzu gehören zum Beispiel Damm- und Brückenbauten, Spundwände, Uferschutzbauten, Be- und Entwässerungsanlagen, Wasserversorgungsanlagen, Pumpwerke, Pegelanlagen, Beleuchtungs- und Signalanlagen, Lüftungsanlagen, Werkstraßen, Hafen- und Dockanlagen mit den dazugehörigen Uferbauten für werkseigene schwimmende Geräte und Fahrzeuge;

h) Bauzone:

das Gelände beiderseits der Staatsgrenze, das für den Bau oder die Erneuerung eines Grenzbauwerkes benötigt wird, das Gelände für die Nebenanlagen jedoch nur, soweit es technische, zoll- oder paßrechtliche Belange erfordern;

i) Werkzone:

das Gelände beiderseits der Staatsgrenze, das für den Betrieb, die Instandhaltung oder auch die Erneuerung eines Grenzbauwerkes benötigt wird, das Gelände für die Nebenanlagen jedoch nur, soweit es technische, zoll- oder paßrechtliche Belange erfordern;

j) Wasserfahrzeuge:

die auf dem Grenzgewässer und einmündenden Nebengewässern beim Bau, bei der Instandhaltung, bei der Erneuerung oder beim Betrieb von Grenzbauwerken eingesetzten Schiffe und schwimmenden Arbeitsgeräte, zum Beispiel Schwimmbagger, Motorschlepper, Schuten, Bereisungsboote, Eisbrecher, Schwimmkräne sowie sonstige Spezialschiffe;

k) Ein- und Ausgangsabgaben:

die Ein- und Ausfuhrzölle sowie alle anderen anläßlich der Ein- und Ausfuhr von Waren zu erhebenden Abgaben und Gebühren mit Ausnahme der Gebühren bei besonderer Inanspruchnahme der Zollverwaltung;

l) freier Verkehr:

den zoll- und steuerrechtlichen Status einer Ware, für die im Fall ihrer Einfuhr alle Eingangsabgaben, im Fall ihrer Erzeugung oder ihres Erwerbs in einem der Vertragsstaaten alle Abgaben entsprechend den allgemeinen Bestimmungen des Binnenmarktes (innere Abgaben) erhoben worden sind und auf die anläßlich der Ausfuhr keine Maßnahmen zur Entlastung von den vorgenannten Abgaben angewendet werden.

Art. 3 Artikel 3

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten stellen nach gegenseitiger Fühlungnahme und Anhörung des Unternehmens die örtliche Begrenzung der Staustufen und soweit erforderlich der anderen Grenzbauwerke sowie der Bau- und Werkzonen fest.

(2) Das Unternehmen hat Bau- und Werkzone, soweit die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nicht Ausnahmen zulassen, zollsicher zu umfrieden.

Art. 4

01.02.1985

Artikel 4

(1) Waren (zum Beispiel Baustoffe, Betriebsstoffe, Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Land- und Wasserfahrzeuge, Baggergut), die aus dem freien Verkehr eines der Vertragsstaaten stammen, sind frei von Ein- und Ausgangsabgaben, wenn sie

a) unter zollamtlicher Überwachung zum Bau, zur Instandhaltung oder Erneuerung sowie zum Betrieb von Grenzbauwerken verwendet werden oder

b) nach ihrer Ausfuhr zu unter Buchstabe a genannten Zwecken wieder in den Vertragsstaat zurückgelangen, aus dessen freiem Verkehr sie stammen.

Sicherheit wird für solche Waren nicht verlangt. Die Abgabenfreiheit kann nur von Unternehmen im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 beansprucht werden.

(2) Die Abgabenfreiheit nach Absatz 1 beschränkt sich für Werksiedlungen, Wohngebäude und Wohnungen in Betriebs- und Verwaltungsgebäuden auf die zum Bau benötigten Waren.

(3) Die Abgabenbefreiung für Kraftfahrzeuge nach Absatz 1 ist davon abhängig, daß die Fahrzeuge von Personen gelenkt werden, die im Besitze eines Grenzübertrittsausweises im Sinne des Artikel 8 Absatz 1 sind.

(4) Waren der im Absatz 1 genannten Art dürfen innerhalb der Bau- oder Werkzone in beiden Richtungen ohne zollamtliche Behandlung über die Zollgrenze verbracht werden.

Art. 5

01.02.1985

Artikel 5

(1) Frei von Ein- und Ausgangsabgaben sind Lebensmittel einschließlich Getränke, die von den im Bereich von Grenzbauwerken und in Bau- oder Werkzonen beschäftigten Personen als persönliche Verpflegung zum Verbrauch in diesen Gebieten mitgeführt oder ihnen zu diesem Zweck nachgebracht werden, soweit die Mengen den Tagesbedarf nicht übersteigen.

(2) Die Abgabenbefreiung nach Absatz 1 gilt nicht für alkoholische Getränke mit Ausnahme von Bier. Sie gilt bei Kaffee und Tee nur für fertige Getränke.

(3) Für die Ein- und Ausfuhr von Tabakwaren gelten die jeweiligen Bestimmungen der Vertragsstaaten über den kleinen Grenzverkehr.

(4) Frei von Ein- und Ausgangsabgaben sind Lebensmittel einschließlich Getränke aus dem freien Verkehr eines der Vertragsstaaten, die Werkskantinen in Bauzonen während der Bauzeit in diese Zonen einführen und unter zollamtlicher Überwachung an Personen verkaufen, die in der Bauzone beschäftigt sind und diese Waren auch dort verbrauchen.

Art. 6

01.12.1970

Artikel 6

Waren, die nach diesem Vertrag abgabenfrei bleiben, sind von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.

Art. 7

01.02.1985

Artikel 7

(1) Für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die in einem der Vertragsstaaten zugelassen und beim Bau, bei der Instandhaltung, bei der Erneuerung oder beim Betrieb von Grenzbauwerken eingesetzt sind, wird in dem anderen Vertragsstaat Kraftfahrzeugsteuer nicht erhoben. Die Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern mit diesen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern in den Bereich der Grenzbauwerke, in die Bau- oder Werkzone sowie innerhalb dieser Gebiete unterliegt nur der Besteuerung des Heimatstaates.

(2) Die Vertragsstaaten werden die Errichtung und den Betrieb von grenzüberschreitenden Fernmeldeanlagen, die beim Bau, bei der Instandhaltung, bei der Erneuerung oder beim Betrieb von Grenzbauwerken eingesetzt werden und der Übermittlung von Nachrichten innerhalb des Bereiches des Grenzbauwerkes, der Bau- oder Werkzone dienen, gebührenfrei bewilligen.

Art. 8

01.02.1985

Artikel 8

(1) Die Bau- oder Werkzone darf nur betreten, wer einen gültigen Grenzübertrittsausweis nach dem Muster der Anlage II beziehungsweise III besitzt. Der von dem einen Vertragsstaat ausgestellte Grenzübertrittsausweis berechtigt auch zum Verlassen der Bau- oder Werkzone auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates, doch dürfen hierbei der Bereich des Grenzbauwerkes und die zum Erreichen seiner einzelnen Teile notwendigen Verbindungswege auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates nicht verlassen werden.

(2) Für den Aufenthalt im Bereich des Grenzbauwerkes und in der Bau- oder Werkzone auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ist keine Aufenthaltserlaubnis erforderlich.

(3) Der Grenzübertrittsausweis ist auf Verlangen den zuständigen Organen beider Vertragsstaaten vorzuweisen.

Art. 9

01.02.1985

Artikel 9

(1) Der Grenzübertrittsausweis wird auf Antrag von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten den beim Bau, bei der Instandhaltung, bei der Erneuerung oder beim Betrieb von Grenzbauwerken beschäftigten Personen mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren ausgestellt. Die Gültigkeitsdauer kann bis zu fünf Jahren verlängert werden. Wird die Beschäftigung vor Ablauf der eingetragenen Gültigkeitsdauer beendet, so wird der Grenzübertrittsausweis ungültig.

(2) Für Personen, die nicht Angehörige eines der Vertragsstaaten sind, dürfen Grenzübertrittsausweise nur dann ausgestellt werden, wenn sie im Besitze eines gültigen Reisepasses oder Paßersatzes sind. Solche Grenzübertrittsausweise und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer bedürfen der Gegenzeichnung durch die Ausstellungsbehörde des anderen Vertragsstaates.

Grenzübertrittsausweise für Angehörige der Vertragsstaaten bedürfen keiner Gegenzeichnung.

(3) Ist eine Gegenzeichnung erforderlich, so hat die Ausstellungsbehörde den Grenzübertrittsausweis vor dessen Aushändigung der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates zu übersenden. Die Gegenzeichnung erfolgt gebührenfrei.

Art. 10

01.02.1985

Artikel 10

(1) Die Ausstellung eines Grenzübertrittsausweises ist zu versagen, wenn

a) der Antragsteller den Nachweis über seine Beschäftigung bei einem Grenzbauwerk nicht zu erbringen vermag,

b) der Antragsteller sich über seine Person nicht genügend ausweisen kann,

c) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller den Grenzübertrittsausweis mißbräuchlich benutzen will, oder

d) die öffentliche Sicherheit es erfordert.

(2) Der Grenzübertrittsausweis ist von der Ausstellungsbehörde zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die eine Versagung der Ausstellung gerechtfertigt hätten.

(3) Die Gegenzeichnung eines Grenzübertrittsausweises kann ohne Angabe von Gründen verweigert oder jederzeit widerrufen werden.

Art. 11

01.12.1970

Artikel 11

Bei Mißbrauch können die Grenzaufsichtsorgane einen Grenzübertrittsausweis vorläufig einbehalten, doch ist er unter Mitteilung des Einbehaltungsgrundes von der Behörde, deren Organ den Grenzübertrittsausweis eingezogen hat, unverzüglich der Ausstellungsbehörde zu übermitteln. Diese hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Entziehung des Grenzübertrittsausweises vorliegen.

Art. 12

01.02.1985

Artikel 12

(1) Zur Durchführung unaufschiebbarer Arbeiten kann von den Grenzaufsichtsorganen in Einzelfällen das Betreten der Bau- oder Werkzone auch ohne Grenzübertrittsausweis vorübergehend gestattet werden, doch ist hiervon unverzüglich den Grenzaufsichtsorganen des anderen Vertragsstaates Mitteilung zu machen.

(2) Bei Unglücksfällen oder Notständen, wie Feuersbrünsten und Naturkatastrophen, ist Sanitätspersonen, Feuerwehrleuten und Rettungsmannschaften das Betreten des Bereiches des Grenzbauwerkes und der Bau- oder Werkzone im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates für die Dauer der Hilfeleistung ohne Grenzübertrittsausweis gestattet.

Art. 13 Artikel 13

(1) Unternehmen, die Grenzbauwerke errichten, instand halten, erneuern oder betreiben, unterliegen für den Vollzug dieses Vertrages innerhalb des Bereiches der Grenzbauwerke und der Bau- oder Werkzonen der abgabenbehördlichen Aufsicht jedes der beiden Vertragsstaaten nach dessen abgabenrechtlichen Vorschriften. Zu diesem Zweck haben die Unternehmen die erforderlichen Unterlagen beizubringen.

(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten treffen nach gegenseitiger Fühlungnahme die erforderlichen Maßnahmen zur Überwachung

a) des Personen- und Warenverkehrs in die und aus der Bau- oder Werkzone,

b) des Verbrauchs und der Verwendung der Waren, für die Abgabenfreiheit nach Artikel 4 und 5 dieses Vertrages gewährt wird.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bei der Durchführung der Aufsicht und der Überwachung die erforderliche Hilfe leisten.

Art. 14

Artikel 14

Auf die Grenzabfertigung innerhalb der Bau- und Werkzone findet das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 14. September 1955 über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß Anwendung, soweit durch die Bestimmungen dieses Vertrages keine abweichende Regelung getroffen wird.

Art. 15 Artikel 15

(1) Die Grenzabfertigungs- und Grenzaufsichtsorgane sowie die Organe der abgabenbehördlichen Aufsicht der Vertragsstaaten sind berechtigt, im Dienst den im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates liegenden Teil einer Bau- oder Werkzone zu betreten. Darüber hinaus dürfen die Organe der abgabenbehördlichen Aufsicht, soweit es ihr Dienst erfordert, sich auch im übrigen Bereich des Grenzbauwerkes im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates bewegen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 dürfen die dort genannten Organe ihre Dienstkleidung tragen und ihre Dienstausrüstung (insbesondere Dienstwaffen, Munition, Dienstfahrzeuge, Nachrichtengeräte, Diensthunde) mit sich fuhren und müssen einen mit Lichtbild versehenen Dienstausweis bei sich haben. Soweit nichts anderes vereinbart ist, dürfen sie auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates keine Amtshandlungen vornehmen. Waffengebrauch ist auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates nur in Fällen der Notwehr nach dem Recht dieses Staates zulässig.

Art. 16

01.02.1985

Artikel 16

Die Regierungen der Vertragsstaaten teilen einander auf diplomatischem Wege mit, welche Stellen als zuständige Behörden im Sinne dieses Vertrages anzusehen sind.

Art. 17

01.12.1970

Artikel 17

Die Vertragsstaaten werden Personen, die auf Grund der Erleichterungen dieses Vertrages in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gelangt sind, jederzeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit formlos zurücknehmen.

Art. 18

01.12.1970

Artikel 18

(1) Die Organe und Dienststellen der Vertragsstaaten unterstützen einander soweit wie möglich zur Verhütung und Ermittlung von Zuwiderhandlungen gegen die Rechtsvorschriften, die sich auf den Grenzübertritt von Personen oder die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren beziehen. Sie geben einander hierzu die erforderlichen Auskünfte und gewähren einander Schutz.

(2) Von strafbaren Handlungen, die von den in Artikel 15 genannten Organen des einen Vertragsstaates im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates begangen werden, ist die vorgesetzte Dienststelle dieses Organs durch die entsprechende Dienststelle des zuletzt genannten Vertragsstaates zu benachrichtigen.

Art. 19

01.12.1970

Artikel 19

Werden gegenüber den in Artikel 15 genannten Organen des einen Vertragsstaates im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates bei Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf diesen Dienst strafbare Handlungen begangen, so gelten für die Verfolgung und Ahndung in dem zuletzt genannten Vertragsstaat dessen strafrechtliche Vorschriften zum Schutz von öffentlichen Bediensteten.

Art. 20

01.12.1970

Artikel 20

Für die Amtshaftung sind die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Osterreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 14. September 1955 zur Regelung der Amtshaftung aus Handlungen von Organen des einen in grenznahen Gebieten des anderen Staates entsprechend anzuwenden.

Art. 21

01.12.1970

Artikel 21

Soweit durch die Bestimmungen dieses Vertrages keine abweichende Regelung getroffen wird, bleibt der Vertrag zwischen der Republik Osterreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 6. September 1962 über Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr unberührt.

Art. 22

01.12.1970

Artikel 22

(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages sollen durch die zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.

(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines der Vertragsstaaten einem Schiedsgericht zu unterbreiten.

(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, der von den Regierungen der Vertragsstaaten zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem der eine Vertragsstaat dem anderen mitgeteilt hat, daß er die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will.

(4) Werden die im Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das nicht die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten besitzt, die Ernennungen vornehmen.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des von ihm bestellten Schiedsrichters sowie seiner Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmannes sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.

(6) Die Gerichte der beiden Vertragsstaaten werden dem Schiedsgericht auf sein Ersuchen Rechtshilfe hinsichtlich der Ladung und Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen in entsprechender Anwendung der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Vereinbarungen über die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen leisten.

Art. 23

01.12.1970

Artikel 23

Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Bundesregierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Art. 24

01.02.1985

Artikel 24

(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er ist für die Dauer von zehn Jahren nach seinem Inkrafttreten unkündbar, danach mit einer Frist von zwei Jahren kündbar.

(2) Im Falle der Kündigung werden die Vertragsstaaten in Verhandlungen über die Möglichkeit einer anderweitigen befriedigenden Regelung der im Zusammenhang mit dem Bau, der Instandhaltung, der Erneuerung und dem Betrieb von Grenzbauwerken entstehenden zoll- und paßrechtlichen Fragen eintreten.

Art. 25

01.12.1970

Artikel 25

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegern versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 31. Mai 1967 in zwei Urschriften.

Anl. 1

01.05.1988

Anlage 1

__________

Verzeichnis der Grenzbauwerke

Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen:

Bundesgesetzblatt Nr. 339/1970

Bundesgesetzblatt Nr. 383/1971

Bundesgesetzblatt Nr. 427/1973

Bundesgesetzblatt Nr. 493/1977

Bundesgesetzblatt Nr. 88/1978

Bundesgesetzblatt Nr. 463/1981

Bundesgesetzblatt Nr. 72/1984

Bundesgesetzblatt Nr. 12/1985

Bundesgesetzblatt Nr. 539/1986

Bundesgesetzblatt Nr. 166/1988

Anl. 2

01.02.1985

Anlage II

___________

Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen:

Bundesgesetzblatt Nr. 339/1970

Bundesgesetzblatt Nr. 12/1985

Anl. 3

01.02.1985

Anlage III

____________

Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen:

Bundesgesetzblatt Nr. 339/1970

Bundesgesetzblatt Nr. 12/1985

Anl. 4

01.12.1970

DER VORSITZENDE DER

DEUTSCHEN DELEGATION

Passau, den 12. April 1965

Herr Vorsitzender,

Ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß bei den Verhandlungen über den Abschluß des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutschösterreichischen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben, Einvernehmen über folgende Punkte bestand:

1. Zu Artikel 1 Absatz 1:

Soweit in anderen deutsch-österreichischen Verträgen oder Vereinbarungen zoll- und paßrechtliche Befreiungen oder Erleichterungen für den Bau und die Instandhaltung von in der Anlage I aufgeführten Grenzbrücken vorgesehen sind, gehen ihnen die Bestimmungen dieses Vertrages vor.

2. Zu Artikel 2 Buchstabe c:

Der Begriff „im örtlichen Zusammenhang" in Artikel 2 Buchstabe c ist nicht eng auszulegen. Den Erfordernissen des Unternehmens ist in vertretbarer Weise Rechnung zu tragen. Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages bereits bestehenden Werksiedlungen (zum Beispiel die Werksiedlung der Donaukraftwerk Jochenstein AG in Engelhartszell) gilt der örtliche Zusammenhang ab gewahrt.

3. Zu Artikel 2 Buchstabe d und e:

Bei der Auslegung der Begriffe Bauzone und Werkzone sind nicht nur die betriebstechnischen, sondern auch die zollrechtlichen und grenzpolizeilichen Belange zu berücksichtigen.

4. Zu Artikel 13:

Zu den Organen der abgabenbehördlichen Aufsicht gehören auch die Organe der Buch- und Betriebsprüfung der beiderseitigen Abgabenverwaltungen.

Ich wäre Ihnen, Herr Vorsitzender, für die Bestätigung Ihres Einverständnisses zu Vorstehendem dankbar.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Dr. Bail e. h.

An den Vorsitzenden der Österreichischen Delegation

Herrn a. o. Gesandten und bev. Minister

Dr. Edmund Josef Krahl

Passau

DER VORSITZENDE DER

ÖSTERREICHISCHEN DELEGATION

Passau, den 12. April 1965

Herr Vorsitzender,

Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Briefes vom heutigen Tage zu bestätigen, welcher folgendermaßen lautet:

„Ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß bei den Verhandlungen über den Abschluß des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutschösterreichischen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben, Einvernehmen über folgende Punkte bestand:

1. Zu Artikel 1 Absatz 1:

Soweit in anderen deutsch-österreichischen Verträgen oder Vereinbarungen zoll- und paßrechtliche Befreiungen oder Erleichterungen für den Bau und die Instandhaltung von in der Anlage I aufgeführten Grenzbrücken vorgesehen sind, gehen ihnen die Bestimmungen dieses Vertrages vor.

2. Zu Artikel 2 Buchstabe c:

Der Begriff „im örtlichen Zusammenhang" in Artikel 2 Buchstabe c ist nicht eng auszulegen. Den Erfordernissen des Unternehmens ist in vertretbarer Weise Rechnung zu tragen. Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages bereits bestehenden Werksiedlungen (zum Beispiel die Werksiedlung der Donaukraftwerk Jochenstein AG in Engelhartszell) gilt der örtliche Zusammenhang als gewahrt.

3. Zu Artikel 2 Buchstabe d und e:

Bei der Auslegung der Begriffe Bauzone und Werkzone sind nicht nur die betriebstechnischen, sondern auch die zollrechtlichen und grenzpolizeilichen Belange zu berücksichtigen.

4. Zu Artikel 13

Zu den Organen der abgabenbehördlichen Aufsicht gehören auch die Organe der Buch- und Betriebsprüfung der beiderseitigen Abgabenverwaltungen.

Ich wäre Ihnen, Herr Vorsitzender, für die Bestätigung Ihres Einverständnisses zu Vorstehendem dankbar."

Ich habe die Ehre, Ihnen mein Einverständnis hierzu mitzuteilen.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Dr. Krahl e. h.

An den Vorsitzenden der Deutschen Delegation

Herrn Ministerialdirigenten

Dr. Theodor Bail

Passau