01.12.1970
Artikel 21
Soweit durch die Bestimmungen dieses Vertrages keine abweichende Regelung getroffen wird, bleibt der Vertrag zwischen der Republik Osterreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 6. September 1962 über Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr unberührt.
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