(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten stellen nach gegenseitiger Fühlungnahme und Anhörung des Unternehmens die örtliche Begrenzung der Staustufen und soweit erforderlich der anderen Grenzbauwerke sowie der Bau- und Werkzonen fest.
(2) Das Unternehmen hat Bau- und Werkzone, soweit die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nicht Ausnahmen zulassen, zollsicher zu umfrieden.
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