01.02.1985
Artikel 4
(1) Waren (zum Beispiel Baustoffe, Betriebsstoffe, Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Land- und Wasserfahrzeuge, Baggergut), die aus dem freien Verkehr eines der Vertragsstaaten stammen, sind frei von Ein- und Ausgangsabgaben, wenn sie
a) unter zollamtlicher Überwachung zum Bau, zur Instandhaltung oder Erneuerung sowie zum Betrieb von Grenzbauwerken verwendet werden oder
b) nach ihrer Ausfuhr zu unter Buchstabe a genannten Zwecken wieder in den Vertragsstaat zurückgelangen, aus dessen freiem Verkehr sie stammen.
Sicherheit wird für solche Waren nicht verlangt. Die Abgabenfreiheit kann nur von Unternehmen im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 beansprucht werden.
(2) Die Abgabenfreiheit nach Absatz 1 beschränkt sich für Werksiedlungen, Wohngebäude und Wohnungen in Betriebs- und Verwaltungsgebäuden auf die zum Bau benötigten Waren.
(3) Die Abgabenbefreiung für Kraftfahrzeuge nach Absatz 1 ist davon abhängig, daß die Fahrzeuge von Personen gelenkt werden, die im Besitze eines Grenzübertrittsausweises im Sinne des Artikel 8 Absatz 1 sind.
(4) Waren der im Absatz 1 genannten Art dürfen innerhalb der Bau- oder Werkzone in beiden Richtungen ohne zollamtliche Behandlung über die Zollgrenze verbracht werden.
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