01.12.1970
Artikel 20
Für die Amtshaftung sind die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Osterreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 14. September 1955 zur Regelung der Amtshaftung aus Handlungen von Organen des einen in grenznahen Gebieten des anderen Staates entsprechend anzuwenden.
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