BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über die Staatsbürgerschaft der verheirateten Frau

Übereinkommen über die Staatsbürgerschaft der verheirateten Frau

In Kraft seit 18. April 1968
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Artikel 1

Art. 1

Jeder Vertragsstaat erklärt sein Einverständnis damit, daß weder die Schließung noch die Auflösung der Ehe zwischen Staatsbürgern und Fremden, noch ein Wechsel der Staatsbürgerschaft des Ehemannes während der Ehe ipso facto auf die Staatsbürgerschaft der Ehefrau eine Auswirkung haben kann.

Artikel 2

Art. 2

Jeder Vertragsstaat erklärt sein Einverständnis damit, daß weder der freiwillige Erwerb der Staatsbürgerschaft eines anderen Staates durch einen seiner Staatsbürger noch der Verzicht eines seiner Staatsbürger auf seine Staatsbürgerschaft die Ehefrau des betreffenden Staatsbürgers daran hindert, ihre Staatsbürgerschaft zu behalten.

Artikel 3

Art. 3

1. Jeder Vertragsstaat erklärt sein Einverständnis damit, daß eine mit einem seiner Staatsbürger verheiratete Fremde auf ihren Antrag im Wege eines bevorzugten Sondereinbürgerungsverfahrens die Staatsbürgerschaft ihres Ehemannes erwerben kann; die Verleihung dieser Staatsbürgerschaft kann insofern Einschränkungen unterworfen werden, als es die Wahrung der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erfordert.

2. Jeder Vertragsstaat erklärt sein Einverständnis damit, daß dieses Übereinkommen nicht so auszulegen ist, daß es irgendein Gesetz, irgendeine Vorschrift oder irgendeine gerichtliche Gepflogenheit berührt, auf Grund deren es einer mit einem seiner Staatsbürger verheirateten Fremden möglich ist, auf ihren Antrag die Staatsbürgerschaft ihres Ehemannes von Rechts wegen zu erwerben.

Artikel 4

Art. 4

1. Die Unterzeichnung und Ratifizierung dieses Übereinkommens steht allen Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen und allen anderen Staaten offen, die Mitglied irgendeiner der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen oder Vertragsparteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofs sind oder werden, sowie allen anderen Staaten, an die seitens der Generalversammlung der Vereinten Nationen eine Einladung ergangen ist.

2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 5

Art. 5

1. Alle in Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten Staaten können diesem Übereinkommen beitreten.

2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Artikel 6

Art. 6

1. Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

2. Für jeden der Staaten, die das Übereinkommen nach Hinterlegung der sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifizieren oder ihm beitreten, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch den betreffenden Staat in Kraft.

Artikel 7

Art. 7

1. Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf alle nichtautonomen, unter Treuhandschaft stehenden, kolonialen und sonstigen nicht zum Mutterlande gehörigen Gebiete, deren auswärtige Beziehungen ein Vertragsstaat wahrnimmt; der betreffende Vertragsstaat hat vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder des Beitritts jenes Gebiet oder jene Gebiete bekanntzugeben, die nicht zum Mutterlande gehören und auf die dieses Übereinkommen nach der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder dem Beitritt ipso facto Anwendung finden wird.

2. Wird ein nicht zum Mutterlande gehöriges Gebiet in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten nicht als mit dem Mutterlande eine Einheit bildend angesehen oder ist die vorherige Zustimmung eines nicht zum Mutterlande gehörigen Gebietes auf Grund der verfassungsrechtlichen Gesetze oder Gepflogenheiten des Vertragsstaates oder des nicht zum Mutterlande gehörigen Gebietes erforderlich, ehe das Übereinkommen auf dieses Gebiet Anwendung finden kann, so hat der betreffende Vertragsstaat sich zu bemühen, innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem er das Übereinkommen unterzeichnet hat, die erforderliche Zustimmung des nicht zum Mutterlande gehörigen Gebietes einzuholen, und sobald diese Zustimmung eingeholt wurde, hat der Vertragsstaat dies dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu notifizieren. Ab dem Zeitpunkt des Erhalts dieser Notifizierung durch den Generalsekretär ist das Übereinkommen auf das in derselben bezeichnete Gebiet oder die dort bezeichneten Gebiete anzuwenden.

3. Nach Ablauf der in Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Frist von zwölf Monaten unterrichten die betreffenden Vertragsstaaten den Generalsekretär über die Ergebnisse der Beratungen mit jenen nicht zum Mutterlande gehörigen Gebieten, deren auswärtige Beziehungen sie wahrnehmen und deren Zustimmung zur Anwendung dieses Übereinkommens nicht erteilt wurde.

Artikel 8

Art. 8

1. Bei der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder beim Beitritt kann jeder Staat zu den Artikeln dieses Übereinkommens, mit Ausnahme der Artikel 1 und 2, Vorbehalte anmelden.

2. Die gemäß Absatz 1 dieses Artikels geltend gemachten Vorbehalte berühren den bindenden Charakter des Übereinkommens für den Staat, der die Vorbehalte angemeldet hat, einerseits und die übrigen Vertragsstaaten andererseits nur hinsichtlich der den Gegenstand der Vorbehalte bildenden Bestimmung oder Bestimmungen. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen hat den Wortlaut solcher Vorbehalte allen Staaten bekanntzugeben, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind oder es allenfalls werden. Jeder Staat, der Vertragspartei des Übereinkommens ist oder es wird, kann dem Generalsekretär notifizieren, daß er nicht beabsichtigt, sich gegenüber dem Staat, welcher Vorbehalte angemeldet hat, als durch das Übereinkommen gebunden zu betrachten. Diese Notifizierung hat hinsichtlich der Vertragsstaaten des Übereinkommens innerhalb von neunzig Tagen nach der Mitteilung des Generalsekretärs und hinsichtlich jener Staaten, die später Vertragsparteien des Übereinkommens werden, innerhalb von neunzig Tagen ab dem Tage der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu erfolgen. Ist eine solche Notifizierung erfolgt, so findet das Übereinkommen zwischen dem Staat, der die Notifizierung vornahm, und dem Staat, der Vorbehalte angemeldet hat, keine Anwendung.

3. Jeder Staat, der gemäß Absatz 1 dieses Artikels Vorbehalte angemeldet hat, kann diese nach ihrer Annahme jederzeit zur Gänze oder zum Teil durch eine entsprechende Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen. Eine solche Notifizierung wird zum Zeitpunkt ihres Erhalts wirksam.

Artikel 9

Art. 9

1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch schriftliche Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Erhalts der entsprechenden Notifizierung durch den Generalsekretär wirksam.

2. Dieses Übereinkommen tritt ab dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem jene Kündigung wirksam wird, welche die Zahl der Vertragsparteien auf weniger als sechs vermindert.

Artikel 10

Art. 10

Alle Streitfälle zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht auf dem Verhandlungswege beigelegt wurden, sind auf Antrag einer der an dem Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten, falls sich die besagten Parteien nicht auf einen anderen Weg zur Beilegung geeinigt haben.

Artikel 11

Art. 11

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert sämtlichen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sowie den in Artikel 4 Absatz 1 dieses Übereinkommens bezeichneten Nichtmitgliedsstaaten

a) die gemäß Artikel 4 erfolgten Unterzeichnungen und hinterlegten Ratifikationsurkunden;

b) die gemäß Artikel 5 hinterlegten Beitrittsurkunden;

c) den Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen gemäß Artikel 6 in Kraft tritt;

d) die gemäß Artikel 8 erhaltenen Mitteilungen und Notifizierungen;

e) die gemäß Artikel 9 Absatz 1 erhaltenen Kündigungen;

f) das Außerkrafttreten des Übereinkommens gemäß Artikel 9 Absatz 2.

Artikel 12

Art. 12

1. Dieses Übereinkommen, dessen englischer, chinesischer, spanischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.

2. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen sowie den in Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten Nichtmitgliedsstaaten eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen, welches am 20. Feber 1957 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, unterschrieben.