Jeder Vertragsstaat erklärt sein Einverständnis damit, daß weder der freiwillige Erwerb der Staatsbürgerschaft eines anderen Staates durch einen seiner Staatsbürger noch der Verzicht eines seiner Staatsbürger auf seine Staatsbürgerschaft die Ehefrau des betreffenden Staatsbürgers daran hindert, ihre Staatsbürgerschaft zu behalten.
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