Jeder Vertragsstaat erklärt sein Einverständnis damit, daß weder die Schließung noch die Auflösung der Ehe zwischen Staatsbürgern und Fremden, noch ein Wechsel der Staatsbürgerschaft des Ehemannes während der Ehe ipso facto auf die Staatsbürgerschaft der Ehefrau eine Auswirkung haben kann.
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