1. Bei der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder beim Beitritt kann jeder Staat zu den Artikeln dieses Übereinkommens, mit Ausnahme der Artikel 1 und 2, Vorbehalte anmelden.
2. Die gemäß Absatz 1 dieses Artikels geltend gemachten Vorbehalte berühren den bindenden Charakter des Übereinkommens für den Staat, der die Vorbehalte angemeldet hat, einerseits und die übrigen Vertragsstaaten andererseits nur hinsichtlich der den Gegenstand der Vorbehalte bildenden Bestimmung oder Bestimmungen. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen hat den Wortlaut solcher Vorbehalte allen Staaten bekanntzugeben, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind oder es allenfalls werden. Jeder Staat, der Vertragspartei des Übereinkommens ist oder es wird, kann dem Generalsekretär notifizieren, daß er nicht beabsichtigt, sich gegenüber dem Staat, welcher Vorbehalte angemeldet hat, als durch das Übereinkommen gebunden zu betrachten. Diese Notifizierung hat hinsichtlich der Vertragsstaaten des Übereinkommens innerhalb von neunzig Tagen nach der Mitteilung des Generalsekretärs und hinsichtlich jener Staaten, die später Vertragsparteien des Übereinkommens werden, innerhalb von neunzig Tagen ab dem Tage der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu erfolgen. Ist eine solche Notifizierung erfolgt, so findet das Übereinkommen zwischen dem Staat, der die Notifizierung vornahm, und dem Staat, der Vorbehalte angemeldet hat, keine Anwendung.
3. Jeder Staat, der gemäß Absatz 1 dieses Artikels Vorbehalte angemeldet hat, kann diese nach ihrer Annahme jederzeit zur Gänze oder zum Teil durch eine entsprechende Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen. Eine solche Notifizierung wird zum Zeitpunkt ihres Erhalts wirksam.
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