1. Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf alle nichtautonomen, unter Treuhandschaft stehenden, kolonialen und sonstigen nicht zum Mutterlande gehörigen Gebiete, deren auswärtige Beziehungen ein Vertragsstaat wahrnimmt; der betreffende Vertragsstaat hat vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder des Beitritts jenes Gebiet oder jene Gebiete bekanntzugeben, die nicht zum Mutterlande gehören und auf die dieses Übereinkommen nach der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder dem Beitritt ipso facto Anwendung finden wird.
2. Wird ein nicht zum Mutterlande gehöriges Gebiet in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten nicht als mit dem Mutterlande eine Einheit bildend angesehen oder ist die vorherige Zustimmung eines nicht zum Mutterlande gehörigen Gebietes auf Grund der verfassungsrechtlichen Gesetze oder Gepflogenheiten des Vertragsstaates oder des nicht zum Mutterlande gehörigen Gebietes erforderlich, ehe das Übereinkommen auf dieses Gebiet Anwendung finden kann, so hat der betreffende Vertragsstaat sich zu bemühen, innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem er das Übereinkommen unterzeichnet hat, die erforderliche Zustimmung des nicht zum Mutterlande gehörigen Gebietes einzuholen, und sobald diese Zustimmung eingeholt wurde, hat der Vertragsstaat dies dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu notifizieren. Ab dem Zeitpunkt des Erhalts dieser Notifizierung durch den Generalsekretär ist das Übereinkommen auf das in derselben bezeichnete Gebiet oder die dort bezeichneten Gebiete anzuwenden.
3. Nach Ablauf der in Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Frist von zwölf Monaten unterrichten die betreffenden Vertragsstaaten den Generalsekretär über die Ergebnisse der Beratungen mit jenen nicht zum Mutterlande gehörigen Gebieten, deren auswärtige Beziehungen sie wahrnehmen und deren Zustimmung zur Anwendung dieses Übereinkommens nicht erteilt wurde.
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