BundesrechtInternationale VerträgeUnterstützung der Zollverwaltungen (USA)

Unterstützung der Zollverwaltungen (USA)

In Kraft seit 03. Juli 1978
Up-to-date

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Art. 1

Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet:

(1) „Zollvorschriften“ die von den Zollverwaltungen zu vollziehenden Rechtsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren, die sich auf Zölle und sonstige Abgaben oder auf Verbote, Beschränkungen und Kontrollen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs beziehen.

(2) „Zollverwaltung“ in der Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen und die ihm nachgeordneten Zollbehörden, in den Vereinigten Staaten von Amerika den United States Customs Service, Department of the Treasury.

(3) „Zuwiderhandlung“ eine Verletzung der Zollvorschriften sowie den Versuch einer solchen Verletzung.

Artikel 2

Unterstützung

Art. 2

(1) Nach Maßgabe dieses Abkommens leisten die Vertragsparteien einander durch ihre Zollverwaltungen Unterstützung zur Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen.

(2) Unterstützung im Rahmen dieses Abkommens ist auf Ersuchen auch zu leisten zum Zweck der Erhebung der Zölle und sonstigen Abgaben durch die Zollverwaltungen.

(3) Die gegenseitige Unterstützung im Sinn der Absätze 1 und 2 umfaßt alle Arten von Verfahren, und zwar sowohl gerichtliche und verwaltungsbehördliche Verfahren als auch sonstige Ermittlungen, und erstreckt sich in der Republik Österreich auf Verfahren zur Geltendmachung von Ersatzforderungen und in den Vereinigten Staaten von Amerika auf Verfahren betreffend „liquidated damages“. Ersuchen um Unterstützung werden in allen Verfahren, einschließlich gerichtlicher Verfahren, durch die Zollverwaltung gestellt.

(4) Ersuchen um Verhaftung von Personen sind von der Unterstützung ausgenommen. Ebenso ist die Einhebung und zwangsweise Einbringung von Zöllen, anderen Abgaben, Geldstrafen und sonstigen Beträgen von der Unterstützung ausgenommen.

(5) Alle Handlungen einer Vertragspartei nach diesem Abkommen erfolgen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften.

Artikel 3

Geheimhaltungspflicht

Art. 3

(1) Anfragen, Auskünfte, Schriftstücke und andere Mitteilungen, die eine Vertragspartei erhält, sind auf Ersuchen der Vertragspartei, von der sie zugegangen sind, vertraulich zu behandeln. Die Gründe für ein solches Ersuchen sind anzugeben.

(2) Die im Rahmen der Unterstützung erhaltenen Auskünfte, Schriftstücke und anderen Mitteilungen dürfen nur für die in diesem Abkommen niedergelegten Zwecke, einschließlich der Heranziehung in gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren, verwendet werden. Für andere Zwecke dürfen solche Auskünfte, Schriftstücke und andere Mitteilungen nur verwendet werden, wenn die Vertragspartei, von der sie zugegangen sind, dem ausdrücklich zustimmt.

Artikel 4

Ausnahmen von der Unterstützung

Art. 4

(1) Die Unterstützung kann verweigert oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn die ersuchte Vertragspartei der Ansicht ist, daß die Unterstützung geeignet ist, ihre Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen zu beeinträchtigen.

(2) Wird ein Ersuchen gestellt, dem die ersuchende Vertragspartei im Fall eines Ersuchens seitens der anderen Vertragspartei nicht entsprechen könnte, so weist die ersuchende Vertragspartei in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. In einem solchen Fall ist die ersuchte Vertragspartei nicht verpflichtet, dem Ersuchen zu entsprechen.

Artikel 5

Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

Art. 5

(1) Ersuchen nach diesem Abkommen sind schriftlich zu stellen. Die zu ihrer Durchführung erforderlichen Schriftstücke sind beizufügen.

(2) Ersuchen nach Absatz 1 haben folgende Angaben zu enthalten:

a) die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht;

b) die Art des Verfahrens;

c) den Gegenstand und den Grund des Ersuchens;

d) die Namen und Anschriften der am Verfahren Beteiligten;

e) eine kurze Sachverhaltsdarstellung mit rechtlicher Würdigung.

Artikel 6

Geschäftsweg

Art. 6

(1) Die Unterstützung erfolgt im unmittelbaren Verkehr zwischen den Zollverwaltungen.

(2) Ist die Zollverwaltung der ersuchten Vertragspartei für die Erledigung des Ersuchens nicht zuständig, so übermittelt sie das Ersuchen der zuständigen Behörde.

Artikel 7

Erledigung von Ersuchen

Art. 7

(1) Bei der Erledigung von Ersuchen ist das Recht der ersuchten Vertragspartei anzuwenden; die ersuchte Zollverwaltung hat auf die zur Erledigung des Ersuchens erforderlichen behördlichen oder gerichtlichen Maßnahmen hinzuwirken.

(2) Zur Erledigung eines Ersuchens der Zollverwaltung einer Vertragspartei veranlaßt die Zollverwaltung der ersuchten Vertragspartei alle amtlichen Ermittlungen, einschließlich der Vernehmung von einer Zuwiderhandlung verdächtigen Personen sowie von Sachverständigen und Zeugen.

(3) Auf Ersuchen der Zollverwaltung einer Vertragspartei führt die Zollverwaltung der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit den in diesem Abkommen genannten Angelegenheiten Überprüfungen, Nachschauen und Ermittlungen zur Feststellung von Sachverhalten durch.

(4) Im Rahmen der nach Absatz 1 anzuwendenden Rechtsvorschriften ist dem Ersuchen einer Vertragspartei, in bestimmter Weise vorzugehen, zu entsprechen.

(5) Dem Ersuchen einer Vertragspartei, die Anwesenheit ihres Vertreters bei der vorzunehmenden Handlung zu gestatten, ist im weitestmöglichen Ausmaß nachzukommen.

(6) Die ersuchende Vertragspartei ist auf ihr Verlangen von der Zeit und dem Ort der auf das Ersuchen vorzunehmenden Handlung zu benachrichtigen.

(7) Soweit dem Ersuchen nicht entsprochen werden kann, ist die ersuchende Vertragspartei hievon unter Angabe der Gründe und der Umstände, die für die Weiterführung der Sache von Bedeutung sein könnten, unverzüglich zu benachrichtigen.

Artikel 8

Akten, Schriftstücke und andere Gegenstände; Sachverständige und Zeugen

Art. 8

(1) Die Übermittlung von Akten und anderen Schriftstücken in Urschrift wird nur verlangt, wenn die Übersendung von Kopien nicht ausreicht.

(2) Übermittelte Akten, Schriftstücke in Urschrift und andere Gegenstände sind sobald wie möglich zurückzugeben; daran bestehende Rechte der ersuchten Vertragspartei oder dritter Personen bleiben unberührt.

(3) Die Zollverwaltung der einen Vertragspartei erteilt ihren Organen auf Ersuchen der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei die Bewilligung, als Sachverständige oder Zeugen in gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren im Gebiet der anderen Vertragspartei auszusagen und die für das Verfahren unerläßlichen Akten, Schriftstücke oder anderen Gegenstände oder beglaubigte Abschriften davon vorzulegen.

Artikel 9

Kosten

Art. 9

Die Vertragsparteien verzichten untereinander auf jeden Anspruch auf Erstattung der sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Kosten mit Ausnahme der Ausgaben für Sachverständige und Zeugen.

Artikel 10

Zustellungen

Art. 10

Auf Ersuchen der Zollverwaltung der einen Vertragspartei stellt die Zollverwaltung der anderen Vertragspartei Schriftstücke der ersuchenden Vertragspartei zu. Eine solche Zustellung wird durch eine mit der Angabe des Zustellungstages versehene Empfangsbestätigung des Empfängers oder durch eine Bescheinigung der ersuchten Vertragspartei über die Form und die Zeit der Zustellung nachgewiesen.

Artikel 11

Besondere Fälle der Unterstützung

Art. 11

(1) Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien teilen einander auf Ersuchen mit, ob aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführte Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind. In der Mitteilung geben sie auf Ersuchen das Zollverfahren an, zu dem die Waren abgefertigt wurden.

(2) Die Zollverwaltung der einen Vertragspartei überwacht auf Ersuchen der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei im Rahmen des Möglichen

a) Beförderungsmittel, bei denen der Verdacht besteht, daß sie im Gebiet der ersuchenden Vertragspartei zu Zuwiderhandlungen benutzt werden,

b) Waren, die von der ersuchenden Vertragspartei als Gegenstand eines ausgedehnten illegalen Warenverkehrs, dessen Bestimmungsland sie ist, genannt werden,

c) einzelne Personen, von denen die ersuchende Vertragspartei weiß oder die bei ihr in Verdacht stehen, daß sie an Zuwiderhandlungen beteiligt sind.

(3) Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien erteilen einander auf Ersuchen alle verfügbaren Auskünfte über Tätigkeiten, die zu Zuwiderhandlungen im Gebiet der anderen Vertragspartei führen könnten. In schwerwiegenden Fällen, die eine beträchtliche Schädigung der Wirtschaft, der öffentlichen Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit oder eines anderen wesentlichen Interesses der anderen Vertragspartei verursachen könnten, werden solche Auskünfte auch ohne Vorliegen eines Ersuchens erteilt.

(4) Für die Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen, die Suchtgifte betreffen, erteilen die Zollverwaltungen der Vertragsparteien einander soweit als möglich alle Auskünfte betreffend allfällige Verletzungen der Zollvorschriften der anderen Vertragspartei, ohne daß ein Ersuchen vorliegen muß.

(5) Die Zollverwaltungen erteilen einander alle Auskünfte, die bei der Bekämpfung von Zuwiderhandlungen nützlich sein können, insbesondere über neue Mittel und Wege in der Begehung von Zuwiderhandlungen; sie übermitteln einander weiters Kopien von Berichten oder Auszüge aus Berichten über besondere Methoden der Bekämpfung von Zuwiderhandlungen.

Artikel 12

Durchführung des Abkommens

Art. 12

Das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und der United States Customs Service, Department of the Treasury of the United States of America, können bei der Behandlung von Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben und weder außenpolitischer noch völkerrechtlicher Natur sind, unmittelbar miteinander verkehren; sie erlassen nach gegenseitiger Befassung die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsanordnungen; sie werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens auftreten, im Zusammenwirken zu lösen.

Artikel 13

Räumlicher Anwendungsbereich

Art. 13

Dieses Abkommen findet auf das Zollgebiet der Republik Österreich und auf das Zollgebiet der Vereinigten Staaten von Amerika Anwendung. Es ist weiters auf die Jungferninseln der Vereinigten Staaten anwendbar.

Artikel 14

Inkrafttreten und Beendigung

Art. 14

(1) Dieses Abkommen tritt am neunzigsten Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander durch diplomatischen Notenwechsel mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen rechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt worden sind.

(2) Es kann schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden und tritt sechs Monate nach seiner Kündigung außer Kraft.

GESCHEHEN in Wien am fünfzehnten September 1976 in zwei Urschriften, jede in englischer und deutscher Sprache, von denen beide Texte gleichermaßen authentisch sind.