(1) Bei der Erledigung von Ersuchen ist das Recht der ersuchten Vertragspartei anzuwenden; die ersuchte Zollverwaltung hat auf die zur Erledigung des Ersuchens erforderlichen behördlichen oder gerichtlichen Maßnahmen hinzuwirken.
(2) Zur Erledigung eines Ersuchens der Zollverwaltung einer Vertragspartei veranlaßt die Zollverwaltung der ersuchten Vertragspartei alle amtlichen Ermittlungen, einschließlich der Vernehmung von einer Zuwiderhandlung verdächtigen Personen sowie von Sachverständigen und Zeugen.
(3) Auf Ersuchen der Zollverwaltung einer Vertragspartei führt die Zollverwaltung der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit den in diesem Abkommen genannten Angelegenheiten Überprüfungen, Nachschauen und Ermittlungen zur Feststellung von Sachverhalten durch.
(4) Im Rahmen der nach Absatz 1 anzuwendenden Rechtsvorschriften ist dem Ersuchen einer Vertragspartei, in bestimmter Weise vorzugehen, zu entsprechen.
(5) Dem Ersuchen einer Vertragspartei, die Anwesenheit ihres Vertreters bei der vorzunehmenden Handlung zu gestatten, ist im weitestmöglichen Ausmaß nachzukommen.
(6) Die ersuchende Vertragspartei ist auf ihr Verlangen von der Zeit und dem Ort der auf das Ersuchen vorzunehmenden Handlung zu benachrichtigen.
(7) Soweit dem Ersuchen nicht entsprochen werden kann, ist die ersuchende Vertragspartei hievon unter Angabe der Gründe und der Umstände, die für die Weiterführung der Sache von Bedeutung sein könnten, unverzüglich zu benachrichtigen.
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