(1) Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien teilen einander auf Ersuchen mit, ob aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführte Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind. In der Mitteilung geben sie auf Ersuchen das Zollverfahren an, zu dem die Waren abgefertigt wurden.
(2) Die Zollverwaltung der einen Vertragspartei überwacht auf Ersuchen der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei im Rahmen des Möglichen
a) Beförderungsmittel, bei denen der Verdacht besteht, daß sie im Gebiet der ersuchenden Vertragspartei zu Zuwiderhandlungen benutzt werden,
b) Waren, die von der ersuchenden Vertragspartei als Gegenstand eines ausgedehnten illegalen Warenverkehrs, dessen Bestimmungsland sie ist, genannt werden,
c) einzelne Personen, von denen die ersuchende Vertragspartei weiß oder die bei ihr in Verdacht stehen, daß sie an Zuwiderhandlungen beteiligt sind.
(3) Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien erteilen einander auf Ersuchen alle verfügbaren Auskünfte über Tätigkeiten, die zu Zuwiderhandlungen im Gebiet der anderen Vertragspartei führen könnten. In schwerwiegenden Fällen, die eine beträchtliche Schädigung der Wirtschaft, der öffentlichen Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit oder eines anderen wesentlichen Interesses der anderen Vertragspartei verursachen könnten, werden solche Auskünfte auch ohne Vorliegen eines Ersuchens erteilt.
(4) Für die Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen, die Suchtgifte betreffen, erteilen die Zollverwaltungen der Vertragsparteien einander soweit als möglich alle Auskünfte betreffend allfällige Verletzungen der Zollvorschriften der anderen Vertragspartei, ohne daß ein Ersuchen vorliegen muß.
(5) Die Zollverwaltungen erteilen einander alle Auskünfte, die bei der Bekämpfung von Zuwiderhandlungen nützlich sein können, insbesondere über neue Mittel und Wege in der Begehung von Zuwiderhandlungen; sie übermitteln einander weiters Kopien von Berichten oder Auszüge aus Berichten über besondere Methoden der Bekämpfung von Zuwiderhandlungen.
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