(1) Anfragen, Auskünfte, Schriftstücke und andere Mitteilungen, die eine Vertragspartei erhält, sind auf Ersuchen der Vertragspartei, von der sie zugegangen sind, vertraulich zu behandeln. Die Gründe für ein solches Ersuchen sind anzugeben.
(2) Die im Rahmen der Unterstützung erhaltenen Auskünfte, Schriftstücke und anderen Mitteilungen dürfen nur für die in diesem Abkommen niedergelegten Zwecke, einschließlich der Heranziehung in gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren, verwendet werden. Für andere Zwecke dürfen solche Auskünfte, Schriftstücke und andere Mitteilungen nur verwendet werden, wenn die Vertragspartei, von der sie zugegangen sind, dem ausdrücklich zustimmt.
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