(1) Ersuchen nach diesem Abkommen sind schriftlich zu stellen. Die zu ihrer Durchführung erforderlichen Schriftstücke sind beizufügen.
(2) Ersuchen nach Absatz 1 haben folgende Angaben zu enthalten:
a) die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht;
b) die Art des Verfahrens;
c) den Gegenstand und den Grund des Ersuchens;
d) die Namen und Anschriften der am Verfahren Beteiligten;
e) eine kurze Sachverhaltsdarstellung mit rechtlicher Würdigung.
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