BundesrechtInternationale VerträgeVermögensrechtliche, finanzielle Fragen – Regelung (Italien)

Vermögensrechtliche, finanzielle Fragen – Regelung (Italien)

In Kraft seit 18. Januar 1974
Up-to-date

Art. 1 Artikel 1

(1) Zur vollständigen Bereinigung der gegenseitigen in der Anlage 1 angeführten vermögensrechtlichen und finanziellen Forderungen wird die Italienische Republik an die Republik Österreich eine Barzahlung von 480 Millionen Lire leisten.

(2) Die Italienische Republik verpflichtet sich ferner, der Republik Österreich das Eigentum an den in den Anlagen 2 (Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar) und 3 angeführten Liegenschaften lastenfrei und die dazugehörenden Unternehmungen samt allem tatsächlichen und rechtlichen Zubehör zu verschaffen, welche derzeit im Eigentum der Donau-Save-Adria-Eisenbahn-Gesellschaft (DOSAG, vormals Südbahn-Gesellschaft) stehen. Die Italienische Republik wird sämtliche in diesem Zusammenhang entstehenden finanziellen Verpflichtungen gegenüber der genannten Gesellschaft übernehmen und die Republik Österreich diesbezüglich schad- und klaglos halten.

Art. 2 Artikel 2

(1) Nach vollständiger Erfüllung der in Artikel 1 vereinbarten Leistungen sind alle in der Anlage 1 angeführten gegenseitigen Forderungen endgültig verglichen.

(2) Sollte die Italienische Republik oder eine ihr zugehörige natürliche oder juristische Person bis zum Eintritt der Wirkung des Absatzes (1) zufolge einer nicht mehr anfechtbaren Entscheidung einer hiefür zuständigen italienischen Instanz zu einer Leistung für eine Forderung verpflichtet werden, die durch diesen Vertrag geregelt worden ist (Anlage 1), verringert sich die gemäß Absatz (1) des Artikels 1 von der Italienischen Republik an die Republik Österreich zu erbringende Leistung entsprechend um diesen Betrag.

Art. 3 Artikel 3

Die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Bestimmungen dieses Vertrages erforderlichen Liegenschaftserwerbe der Republik Österreich und der Italienischen Republik sind von allen bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben in Österreich sowie von allen Abgaben in Italien, die von der italienischen Gesetzgebung vorgesehen sind, befreit.

Art. 4 Artikel 4

(1) Die Italienische Republik wird innerhalb von 90 Tagen nach Inkrafttreten dieses Vertrages die Vereinbarung gemäß Art. 1 erfüllen durch

a) Bezahlung des Betrages von 480 Millionen Lire zugunsten der Republik Österreich auf ein Konto der Österreichischen Nationalbank bei der Banca d'Italia;

b) Übergabe der nach österreichischem Recht für die Einverleibung der Eigentumsrechte der Republik Österreich an sämtlichen in den Anlagen 2 (Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar) und 3 angeführten Liegenschaften und die Weiterführung des dazugehörigen Unternehmen erforderlichen Urkunden und Erklärungen, sowie Aushändigung einer Erklärung der DOSAG, daß alle aus dem Titel der lastenfreien Eigentumsübertragung an die Republik Österreich der DOSAG zu erbringenden finanziellen Leistungen von der Italienischen Republik vollständig erfüllt wurden und die Republik Österreich aus jedweder diesbezüglichen Haftung entlassen ist.

(2) Die Republik Österreich wird innerhalb von 60 Tagen nach Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages zwischen der Übernahme der in der Anlage 3 aufgezählten Liegenschaften in ihr Eigentum und der Barzahlung von weiteren 25 Millionen Lire durch die Italienische Republik wählen. Falls die Republik Österreich es vorzieht, die letztere Möglichkeit zu wählen, wird die Italienische Republik der Republik Österreich den oben erwähnten Betrag von 25 Millionen Lire innerhalb der in Absatz (1) genannten Frist bezahlen.

(3) Im Falle der Veräußerung der in der Anlage 2 (Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar) genannten Vermögenswerte durch die derzeitige Eigentümerin (DOSAG) an Dritte vor Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. (1) lit. b) oder im Falle einer aus sonstigen Gründen unterbliebenen rechtzeitigen Übertragung, wird die Italienische Republik der Republik Österreich einen Betrag von 125 Millionen Lire unter den Bedingungen gemäß Abs. (1) bezahlen.

Art. 5 Artikel 5

Zur Klärung von Fragen, die mit der Durchführung dieses Vertrages zusammenhängen, werden beide Vertragsstaaten einander die erforderlichen Informationen erteilen.

Art. 6 Artikel 6

Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Der Austausch der Ratifikationsurkunden wird in Wien stattfinden. Der Vertrag tritt 60 Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die gehörig ausgewiesenen Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen in Rom, am 17. Juli 1971 in zwei Urschriften, in deutscher und in italienischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Anlage 1

LISTE DER VERMÖGENSRECHTLICHEN UND FINANZIELLEN FORDERUNGEN, DIE GEMÄSS ART. 1 DES ÖSTERREICHISCH-ITALIENISCHEN VERTRAGES VOM 17. JULI 1971 BEREINIGT SIND

Anl. 1

1) Entschädigung österreichischer physischer und juristischer Personen für zufolge den nachstehenden italienischen Dekreten erlittene Verluste:

Königliches Dekret vom 30. Jänner 1939, Nr. 1155, veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale vom 19. Juni 1939;

Königliches Dekret vom 30. Jänner 1939, Nr. 1156, veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale vom 20. Juni 1939;

Königliches Dekret vom 30. Jänner 1939, Nr. 1157, veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale vom 20. Juni 1939;

Königliches Dekret vom 30. Jänner 1939, Nr. 1158, veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale vom 20. Juni 1939;

Königliches Dekret vom 30. Jänner 1939, Nr. 1159, veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale vom 20. Juni 1939;

Königliches Dekret vom 6. März 1939, Nr. 2961, veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale vom 6. Juli 1939;

Königliches Dekret vom 30. März 1939, Nr. 2979, veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale vom 8. Juli 1939;

2) Entschädigung österreichischer Mitglieder von Agrargemeinschaften im Kanaltal für als Folge der Umsiedlung erlittene Verluste von Rechten, die sich aus dieser Eigenschaft ergeben (sogenannte Anteilsrechte, sogenannte usi civici).

3) Italienisches Extra-Reliefguthaben (Übereinkommen betreffend finanzielle Frage, abgeschlossen in Wien am 24. November 1930, Artikel 6).

4) Pensionen der ehemaligen Pensionisten der Südbahn (Übereinkommen betreffend finanzielle Fragen, abgeschlossen in Wien am 24. November 1930, Artikel 6).

5) Entschädigung für bewegliche italienische Restitutionsgüter, die nach dem letzten Weltkrieg nicht an Italien zurückgestellt worden sind.

6) Refundierung der von Österreich geleisteten Entschädigungen an italienische Staatsbürger für Kriegsschäden in Österreich.

7) Saldo aus dem Diplomaten-clearing von 1946 bis 1949.

8) Italienische Schulden aus Pensionen auf Grund des gemeinsamen österreichisch-italienischen Protokolls von Rom vom 25. Juli 1953.

9) Behauptetes Guthaben der Zweigstelle Innsbruck der DUT gegenüber dem italienischen Staat.

Anlage 2

Anl. 2

Anlage 3

EINZELGRUNDSTÜCKE

Anl. 3

Einlagezahl Parzelle m 2 -Ausmaß
1. Katastralgemeinde Wien-Margarethen inliegend im Grundbuch des Bezirksgerichtes Wien-Innere Stadt
2.287 1531/6 Garten 114
1528/1 Garten 3
1031/23 Wiese 414 531
2. Katastralgemeinde Liesing inliegend im Grundbuch des Bezirksgerichtes Liesing
643 109/14 Acker 23
3. Katastralgemeinde Rodaun inliegend im Grundbuch des Bezirksgerichtes Liesing
290 262/1 Garten 626
4. Katastralgemeinde Bruck a/Mur inliegend des Bezirksgerichtes Bruck a/Mur
289 867/1 Wiese, Acker 29.603
5. Katastralgemeinde Diemlach inliegend im Grundbuch des Bezirksgerichtes Bruck a/Mur
17 77/4 Wiese 2.468
6. Katastralgemeinde Unterschwarza inliegend im Grundbuch des Bezirksgerichtes Mureck
210 262 Acker 985
7. Katastralgemeinde Weitersfeld inliegend im Grundbuch des Bezirksgerichtes Mureck
331 176/36 Acker 1.764
176/39 Wiese 1.450 3.214
8. Katastralgemeinde Mureck inliegend im Grundbuch des Bezirksgerichtes Mureck
273 1091/2 Acker samt Wiese 452
9. Katastralgemeinde Halbentrain inliegend im Grundbuch des Bezirksgerichtes Radkersburg
182 181/2 Acker 608
10. Katastralgemeinde Diepersdorf inliegend im Grundbuch des Bezirksgerichtes Mureck
112 351/3 Acker 731
11. Katastralgemeinde Gersdorf inliegend im Grundbuch des Bezirksgerichtes Leibnitz
130 1049 Acker 162
1050 Acker 683
1053 Wiese 457
1056 Acker 147
1059 Wald 140
1060 Wald 133
1057 Acker 79 1.801
12. Katastralgemeinde Lichendorf inliegend im Grundbuch des Bezirksgerichtes Mureck
369 2/236 Wiese 762
2/342 Acker 464 1.226
13. Katastralgemeinde Unter Loibach inliegend im Grundbuch des Bezirksgerichtes Bleiburg
72 77/2 Weide 13.282
77/7 Weide 406
77/8 Wald 1.669 15.357
14. Katastralgemeinde Wölfnitz inliegend im Grundbuch des Bezirksgerichtes Klagenfurt
44 812/2 Acker 4.100
15. Katastralgemeinde Krumpendorf inliegend im Grundbuch des Bezirksgerichtes Klagenfurt
10 343/2 Wiese 169
16. Katastralgemeinde Görtschach-Gödnach inliegend im Grundbuch des Bezirksgerichtes Lienz
104/II 563 Acker 737
17. Katastralgemeinde Leisach inliegend im Grundbuch des Bezirksgerichtes Lienz
45/II 792/2 Acker 3.482
793/2 Acker 755
794/2 Acker 925 5.162
18. Katastralgemeinde Vomp inliegend im Grundbuch des Bezirksgerichtes Schwaz
68/II 3450 Weide 3.777
19. Katastralgemeinde Hall i/Tirol inliegend im Grundbuch des Bezirksgerichtes Hall i/Tirol
872/II 673/1 Acker 811

Zusammenstellung

Einzelgrundstücke

Anl. 3

Katastralgemeinde Einlagezahl m 2 -Ausmaß
1. Wien-Margarethen 2.287 531
2. Liesing 643 23
3. Rodaun 290 626
4. Bruck a/Mur 289 29.603
5. Diemlach 17 2.468
6. Unterschwarza 210 985
7. Weitersfeld 331 3.214
8. Mureck 273 452
9. Halbenrain 182 608
10. Diepersdorf 112 731
11. Gersdorf 130 1.801
12. Lichendorf 369 1.226
13. Unter Loibach 72 15.357
14. Wölfnitz 44 4.100
15. Krumpendorf 10 169
16. Görtschach-Gödnach 104/II 737
17. Leisach 45/II 5.162
18. Vomp 68/II 3.777
19. Hall i/Tirol 872/II 811
Summe … 72.381

Anl. 4

Rom, am 17. Juli 1971

Herr Minister,

im Zuge der Verhandlungen, die zur heute erfolgten Unterzeichnung des österreichisch-italienischen Vertrages zur Regelung finanzieller und vermögensrechtlicher Fragen geführt haben, hat die österreichische Regierung den Wunsch geäußert, im Interesse der wirtschaftlichen Verhältnisse der österreichischen Agrargemeinschaften des Gailtales eine befriedigende Behandlung von Anliegen betreffend die Ausübung der Weide, den Holzbezug, die Wasserversorgung, die Viehtränke, den Viehtrieb sowie die Herstellung und Erhaltung von Zäunen, auf Grundstücken im Eigentum des Ente Nazionale per le Tre Venezie seitens dieser Agrargemeinschaften herbeizuführen.

Die italienische Regierung hat diesen Wunsch als Empfehlung zur Kenntnis genommen und wird nicht verfehlen, zu diesem Zwecke, immer wenn es möglich ist, ihre guten Dienste beim Ente zur Verfügung zu stellen.

Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung

Rudolf Kirchschläger m. p.

S.E.

Herrn Prof. Aldo Moro

Minister für Auswärtige Angelegenheiten

Rom

Rom, am 17. Juli 1971

Herr Bundesminister,

ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen Tag zu bestätigen, das wie folgt lautet:

(Anm.: es folgt der Text des Schreibens des österreichischen Bundesministers)

Ich beehre mich, das Einverständnis der italienischen Regierung mit dem Vorstehenden zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Aldo Moro m. p.

S. E.

Herrn Dr. Rudolf Kirchschläger

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

der Republik Österreich

Rom, am 17. Juli 1971

Herr Minister,

im Zuge der Verhandlungen, die zur heute erfolgten Unterzeichnung des österreichisch-italienischen Vertrages zur Regelung finanzieller und vermögensrechtlicher Fragen geführt haben, hat die österreichische Seite den Wunsch vorgebracht, daß österreichische Erben nach italienischen Staatsangehörigen für deren Verluste an zurückgelassenem oder konfisziertem Vermögen in Jugoslawien und in der Zone B, von der das Memorandum von London vom 5. Oktober 1954 handelt, ebenso wie Personen, die im Zeitpunkt solcher Verluste die italienische Staatsbürgerschaft besaßen, später jedoch die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben, in die italienische Entschädigungsregelung einbezogen werden.

Von italienischer Seite wird die Zusicherung gegeben, daß der österreichische Wunsch, den zuständigen italienischen Behörden zwecks wohlwollendster Prüfung im Rahmen der geltenden italienischen Gesetzgebung vorgetragen werden wird.

Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Rudolf Kirchschläger m. p.

S. E.

Herrn Prof. Aldo Moro

Minister für Auswärtige Angelegenheiten

Rom

Rom, am 17. Juli 1971

Herr Bundesminister,

ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen Tag zu bestätigen, das wie folgt lautet:

(Anm.: es folgt der Text des Schreibens des österreichischen Bundesministers)

Ich beehre mich, das Einverständnis der italienischen Regierung mit dem Vorstehenden zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Aldo Moro m. p.

S. E.

Herrn Dr. Rudolf Kirchschläger

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

der Republik Österreich

Rom, am 17. Juli 1971

Herr Minister,

bei den durch den heute unterzeichneten Vertrag abgeschlossenen Verhandlungen wurde auch ein Anspruch der Tiroler Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in Innsbruck, vormals Allgemeine Arbeiter-, Kranken- und Unterstützungskasse in Innsbruck, gegen das Ente Nazionale Assistenza Lavoratori wegen der Liegenschaft EZ 449 KG Bozen behandelt.

Dieser Anspruch, der außerhalb des Vertrages bleibt, könnte durch direkte Verhandlungen zwischen der Tiroler Gebietskrankenkasse und dem Ente Nazionale Assistenza Lavoratori geregelt werden, welchem eine wohlwollende Erwägung empfohlen werden wird.

Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Rudolf Kirchschläger m. p.

S. E.

Herrn Prof. Aldo Moro

Minister für Auswärtige Angelegenheiten

Rom

Rom, am 17. Juli 1971

Herr Bundesminister,

ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen Tag zu bestätigen, das wie folgt lautet:

(Anm.: es folgt der Text des Schreibens des österreichischen Bundesministers)

Ich beehre mich, das Einverständnis der italienischen Regierung mit dem Vorstehenden zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Aldo Moro m. p.

S. E.

Herrn Dr. Rudolf Kirchschläger

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

der Republik Österreich