Die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Bestimmungen dieses Vertrages erforderlichen Liegenschaftserwerbe der Republik Österreich und der Italienischen Republik sind von allen bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben in Österreich sowie von allen Abgaben in Italien, die von der italienischen Gesetzgebung vorgesehen sind, befreit.
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