Artikel 1.
Art. 1
(1) Als im Abzugsweg an der Quelle erhobene Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen im Sinne von Artikel 10, Absatz 5 und Artikel 11, Absatz 2 des Abkommens gelten derzeit:
a) österreichischerseits die Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen im Gesamtbetrag von 17,7 v. H.;
b) luxemburgischerseits die Kapitalertragsteuer von 15 v. H. auf Dividenden und ähnliche Erträge aus Aktien und Anteilen von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften und auf Zinsen aus Gewinnobligationen und Wandelanleihen sowie die Kapitalertragsteuer von 5 v. H. auf Zinsen und sonstige Obligationen.
(2) Der Anspruch auf Rückerstattung der österreichischen Kapitalertragsteuer, der einem in Luxemburg wohnhaften Einkommensempfänder (Anm.: richtig: Einkommensempfänger) zusteht, bezieht sich derzeit auf:
a) 12,7 v. H. des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der Empfänger eine Gesellschaft (ausgenommen eine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 v. H. des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt (Artikel 10, Absatz 2, lit. a des Abkommens);
b) 2,7 v. H. des Bruttobetrages der Dividenden in allen anderen Fällen (Artikel 10, Absatz 2, lit. b des Abkommens);
c) 17,7 v. H. des Bruttobetrages der Erträge aus Gewinnobligationen und Wandelanleihen (Artikel 11, Absätze 1 und 2 des Abkommens).
(3) Der Anspruch auf Rückerstattung der luxemburgischen Kapitalertragsteuer, der einem in Österreich wohnhaften Einkommensempfänger zusteht, bezieht sich derzeit auf:
a) 10 v. H. des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der Empfänger eine Gesellschaft (ausgenommen eine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 v.H. des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt (Artikel 10, Absatz 2, lit. a des Abkommens);
b) 15 v. H. des Bruttobetrages der Erträge aus Gewinnobligationen und Wandelanleihen (Artikel 11, Absätze 1 und 2 des Abkommens);
c) 5 v. H. des Bruttobetrages der Erträge aus sonstigen Obligationen (Artikel 11, Absätze 1 und 2 des Abkommens).
(4) Rückzuerstattende Steuerbeträge werden nicht verzinst.
Artikel 2.
Art. 2
(1) Der Empfänger von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, die in einem der beiden Staaten einer im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuer unterliegen, hat Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer, sofern
a) er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Einkünfte seinen Wohnsitz im Sinne des Artikels 2 des Abkommens im anderen Staate hat, und
b) die in Rede stehenden Einkünfte in diesem anderen Staate den Steuern von Einkommen unterliegen, und
c) die Wertpapiere, für die die Erträge gezahlt werden, nicht tatsächlich zu einer Betriebstätte gehören, die der Einkommensempfänger in diesem Staate hat (Artikel 10, Absatz 11 und Artikel 11, Absatz 4 des Abkommens).
(2) Wer als Angehöriger einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines der beiden Vertragstaaten im anderen Vertragstaat oder in dritten Staaten residiert und die Staatsangehörigkeit seines Entsendestaates besitzt, gilt als in diesem letzteren Staat wohnhaft, sofern er hier zur Entrichtung direkter Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, die im anderen Vertragstaat einer im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuer unterliegen, verpflichtet ist (Artikel 10, Absatz 7, lit. a des Abkommens).
Artikel 3.
Art. 3
(1) Natürliche und juristische Personen, die in ihrem Wohnsitzstaat keine Steuern vom Einkommen bezahlen, weil sie aus in ihrer Person liegenden Gründen steuerfrei sind oder weil ihr Einkommen die steuerfreien Beträge nicht überschreitet, können die Rückerstattung von den vom anderen Staat an der Quelle erhobenen Steuern gleichwohl verlangen.
(2) Abweichend von Absatz 1 haben keinen Anspruch auf Rückerstattung der im anderen Staat im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern:
a) Internationale Organisationen, ihre Organe und Beamten sowie das Personal diplomatischer oder konsularischer Vertretungen dritter Staaten, die sich in einem der beiden Vertragstaaten aufhalten oder dort residieren und dort von der Entrichtung direkter Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen befreit sind (Artikel 10, Absatz 7, lit. b des Abkommens);
b) Luxemburgische Holdinggesellschaften im Sinne der besonderen luxemburgischen Gesetze (zur Zeit Gesetze vom 31. Juli 1929 und vom 27. Dezember 1937) sowie Personen mit Wohnsitz in Österreich, soweit sie Einkünfte von diesen Holdinggesellschaften beziehen (Artikel 26, Absatz 1 des Abkommens).
Artikel 4.
Art. 4
(1) Der Anspruchsberechtigte muß den Rückerstattungsanspruch bei der in Artikel 6, Absatz 2 und Absatz 3, erster Satz bezeichneten Steuerbehörde des die Quellensteuer erhebenden Staates über die zentrale Steuerbehörde des Staates geltend machen, in dem er im Zeitpunkt der Fälligkeit der besteuerten Einkünfte Wohnsitz hatte.
(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten Einkünfte fällig geworden sind, in dreifacher Ausfertigung einzureichen:
a) auf Formular R-A 1 für die Rückerstattung der österreichischen Quellensteuern bei der für den Antragsteller zuständigen luxemburgischen Steuerkontrollstelle;
b) auf Formular R-Lux 1 für die Rückerstattung der luxemburgischen Quellensteuern bei dem österreichischen Finanzamt, das für die Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer-)veranlagung des Antragstellers zuständig ist.
(3) Rückerstattungsanträge für Abzugssteuern, die nach dem 31. Dezember 1960 und vor dem Inkrafttreten des Abkommens zugeflossene Erträge betreffen, sind fristgerecht eingereicht, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist, eingereicht werden.
(4) Die in Absatz 2 bezeichneten Formulare können bezogen werden:
a) bei den österreichischen Finanzlandesdirektionen, wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz in Österreich hat;
b) bei der Steuerdirektion in Luxemburg, wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz in Luxemburg hat.
(5) Entstehen im Laufe eines Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie zusammen in einem Antrag geltend zu machen. Ansprüche aus zwei Jahren können in einem Antrag zusammengefaßt werden. Für die Rückerstattung sind gesonderte Anträge einzureichen, soweit die Ertragsschuldner nicht von der gleichen lokalen Steuerbehörde veranlagt werden (Artikel 6, Absätze 2 und 3).
(6) Zentrale Steuerbehörde ist österreichischerseits das Bundesministerium für Finanzen in Wien, luxemburgischerseits die Steuerdirektion in Luxemburg.
Artikel 5.
Art. 5
(1) Die für den Antragsteller zuständige lokale Steuerbehörde (österreichisches Finanzamt; luxemburgische Steuerkontrollstelle) hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Rückerstattungsanspruches hinsichtlich des Wohnsitzes und der Heranziehung zu den direkten Steuern vom Einkommen zu überprüfen.
(2) Hat eine Erhebung der direkten Steuern vom Einkommen für die im Antrag angegebenen Kapitalerträge noch nicht stattgefunden, ist aber die Pflicht zur Versteuerung offensichtlich, so merkt die lokale Steuerbehörde die angeführten Erträge zur späteren Besteuerung vor.
(3) Nötigenfalls stellen die lokalen Steuerbehörden ergänzende Erhebungen an. Die zentrale Steuerbehörde ist befugt, solche Erhebungen anzuordnen oder selbst vorzunehmen.
Artikel 6.
Art. 6
(1) Auf Grund des Berichtes der lokalen Steuerbehörde bescheinigt die zentrale Steuerbehörde des Wohnsitzstaates auf dem Antrag das Vorliegen der Voraussetzungen des Rückerstattungsanspruches hinsichtlich des Wohnsitzes und der Heranziehung zu den direkten Steuern vom Einkommen und sendet die dritte Ausfertigung des Antrages an die zentrale Steuerbehörde des die Quellensteuer erhebenden Staates.
(2) Die Entscheidung über den Antrag und die Durchführung der Rückerstattung obliegt in Österreich dem Finanzamt, das für die Körperschaftsteuerveranlagung des Schuldners der Kapitalerträge zuständig ist.
(3) Die Entscheidung über den Antrag obliegt in Luxemburg der Steuerkontrollstelle, die für die Veranlagung des Schuldners der Kapitalerträge zuständig ist. Die Durchführung der Rückerstattung erfolgt auf Weisung der Steuerkontrollstelle durch das zuständige Steueramt.
Artikel 7.
Art. 7
(1) Die in Artikel 6, Absätze 2 und 3 bezeichnete Steuerbehörde (Finanzamt - Steuerkontrollstelle) des die Quellensteuer erhebenden Staates prüft den Antrag auf seine Berechtigung und seine Richtigkeit sowie darauf, ob der behauptete Steuerabzug tatsächlich erfolgt ist. Notwendige ergänzende Auskünfte und Beweismittel holt sie direkt beim Antragsteller ein.
(2) Sie gibt ihre Entscheidung dem Antragsteller direkt bekannt und veranlaßt, vorbehaltlich der Verrechnung mit allfälligen Steuerrückständen, die Überweisung des Rückerstattungsbetrages gemäß den Vorschriften über den Zahlungsverkehr an die im Antrag angegebene Adresse.
Artikel 8.
Art. 8
(1) Über jeden Rückerstattungsantrag ergeht eine Entscheidung. Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen, so wird die Entscheidung dem Antragsteller mit einer Begründung und mit einer Rechtsmittelbelehrung durch eingeschriebenen Brief eröffnet.
(2) Gegen Entscheidungen des österreichischen Finanzamtes (Artikel 6, Absatz 2) kann innerhalb eines Monats von der Zustellung der Entscheidung an bei der Finanzlandesdirektion Berufung eingebracht werden. Gegen die Entscheidung der Finanzlandesdirektion kann innerhalb von sechs Wochen von der Zustellung an Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in Wien erhoben werden.
(3) Gegen Entscheidungen der luxemburgischen Steuerkontrollstelle (Artikel 6, Absatz 3) kann innerhalb eines Monats von der Zustellung der Entscheidung an Einspruch beim Direktor der Steuerverwaltung in Luxemburg erhoben werden. Gegen die Einspruchsentscheidung kann innerhalb eines Monats von der Zustellung an Beschwerde beim Staatsrat, Ausschuß für Streitsachen, in Luxemburg erhoben werden.
(4) Das Recht der Empfänger der Einkünfte, ein Verständigungsverfahren nach Artikel 23, Absätze 1 und 2 des Abkommens zu beantragen, bleibt unberührt.
Artikel 9.
Art. 9
(1) Die österreichischen Steuerbehörden und der Verwaltungsgerichtshof nehmen Korrespondenzen und Beschwerden von Antragstellern mit Wohnsitz in Luxemburg nur in deutscher Sprache entgegen.
(2) Die luxemburgischen Steuerbehörden und der Staatsrat, Ausschuß für Streitsachen, in Luxemburg nehmen Korrespondenzen, Einsprachen und Beschwerden von Antragstellern mit Wohnsitz in Österreich in deutscher oder in französischer Sprache entgegen.
Artikel 10.
Art. 10
Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 8 finden keine Anwendung, sofern dem Einkommensempfänger bereits nach der Gesetzgebung des die Steuern erhebenden Staates ein Anspruch auf völlige Entlastung von den Quellensteuern zusteht. In diesem Falle kann die Entlastung nur nach der inneren Gesetzgebung des genannten Staates erfolgen (Artikel 10, Absatz 8 des Abkommens).
Artikel 11.
Art. 11
(1) Die zentralen Steuerbehörden der beiden Vertragstaaten verpflichten sich, dafür Sorge zu tragen, daß ihre lokalen Steuerbehörden jegliche irrige Auslegung des Abkommens oder dieser Vereinbarung und die Erteilung unrichtiger Bescheinigungen und Bestätigungen vermeiden werden.
(2) Die zentralen Steuerbehörden der beiden Vertragstaaten unterstützen sich gegenseitig in der Verhinderung mißbräuchlicher Erstattungsanträge.
(3) Insbesondere ist die zentrale Steuerbehörde, die nachträglich feststellt, daß sie eine unrichtige Bescheinigung über den Wohnsitz, über die erfolgte oder künftige Besteuerung, über das Eigentum oder das Nutzungsrecht des Antragstellers oder über andere erhebliche Tatsachen abgegeben hat, verpflichtet, dies der zentralen Steuerbehörde des anderen Staates unverzüglich mitzuteilen.
(4) In gleicher Weise sind die lokalen Steuerbehörden, die die Unrichtigkeit einer von ihnen erteilten Bescheinigung oder Bestätigung oder eines von ihnen abgegebenen Berichtes oder andere erhebliche Tatsachen feststellen, zu entsprechender Mitteilung an die zentrale Steuerbehörde ihres Staates verpflichtet.
Artikel 12.
Art. 12
(1) Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und findet erstmals Anwendung auf die im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften, die im Kalenderjahr 1961 fällig werden (Artikel 28 des Abkommens).
(2) Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen Einverständnis jederzeit durch Schriftenwechsel abgeändert oder ergänzt werden.
(3) Die Vereinbarung kann von jeder der beiden Parteien mindestens sechs Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden; sie erlischt im Falle einer solchen Kündigung mit Ablauf des Kalenderjahres. Rückerstattungsanträge, die der Einreichungsbehörde vor diesem Zeitpunkt übergeben worden sind, sollen indessen noch nach dem in der vorliegenden Vereinbarung vorgesehenen Verfahren erledigt werden. Sobald eine Kündigung erfolgt ist, sollen unverzüglich Verhandlungen über den Abschluß einer neuen Vereinbarung aufgenommen werden.
Wien, den 10. April 1964