(1) Die für den Antragsteller zuständige lokale Steuerbehörde (österreichisches Finanzamt; luxemburgische Steuerkontrollstelle) hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Rückerstattungsanspruches hinsichtlich des Wohnsitzes und der Heranziehung zu den direkten Steuern vom Einkommen zu überprüfen.
(2) Hat eine Erhebung der direkten Steuern vom Einkommen für die im Antrag angegebenen Kapitalerträge noch nicht stattgefunden, ist aber die Pflicht zur Versteuerung offensichtlich, so merkt die lokale Steuerbehörde die angeführten Erträge zur späteren Besteuerung vor.
(3) Nötigenfalls stellen die lokalen Steuerbehörden ergänzende Erhebungen an. Die zentrale Steuerbehörde ist befugt, solche Erhebungen anzuordnen oder selbst vorzunehmen.
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