(1) Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und findet erstmals Anwendung auf die im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften, die im Kalenderjahr 1961 fällig werden (Artikel 28 des Abkommens).
(2) Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen Einverständnis jederzeit durch Schriftenwechsel abgeändert oder ergänzt werden.
(3) Die Vereinbarung kann von jeder der beiden Parteien mindestens sechs Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden; sie erlischt im Falle einer solchen Kündigung mit Ablauf des Kalenderjahres. Rückerstattungsanträge, die der Einreichungsbehörde vor diesem Zeitpunkt übergeben worden sind, sollen indessen noch nach dem in der vorliegenden Vereinbarung vorgesehenen Verfahren erledigt werden. Sobald eine Kündigung erfolgt ist, sollen unverzüglich Verhandlungen über den Abschluß einer neuen Vereinbarung aufgenommen werden.
Wien, den 10. April 1964
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