(1) Der Empfänger von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, die in einem der beiden Staaten einer im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuer unterliegen, hat Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer, sofern
a) er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Einkünfte seinen Wohnsitz im Sinne des Artikels 2 des Abkommens im anderen Staate hat, und
b) die in Rede stehenden Einkünfte in diesem anderen Staate den Steuern von Einkommen unterliegen, und
c) die Wertpapiere, für die die Erträge gezahlt werden, nicht tatsächlich zu einer Betriebstätte gehören, die der Einkommensempfänger in diesem Staate hat (Artikel 10, Absatz 11 und Artikel 11, Absatz 4 des Abkommens).
(2) Wer als Angehöriger einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines der beiden Vertragstaaten im anderen Vertragstaat oder in dritten Staaten residiert und die Staatsangehörigkeit seines Entsendestaates besitzt, gilt als in diesem letzteren Staat wohnhaft, sofern er hier zur Entrichtung direkter Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, die im anderen Vertragstaat einer im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuer unterliegen, verpflichtet ist (Artikel 10, Absatz 7, lit. a des Abkommens).
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