Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 8 finden keine Anwendung, sofern dem Einkommensempfänger bereits nach der Gesetzgebung des die Steuern erhebenden Staates ein Anspruch auf völlige Entlastung von den Quellensteuern zusteht. In diesem Falle kann die Entlastung nur nach der inneren Gesetzgebung des genannten Staates erfolgen (Artikel 10, Absatz 8 des Abkommens).
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