Vorwort
I. TEIL
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Art. 1
(1) Als im Abzugswege an der Quelle erhobene Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen im Sinne von Artikel 10 des Abkommens gelten derzeit:
a) österreichischerseits die Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen im Gesamtbetrag von 17.7 v. H. (österreichische Quellensteuer);
b) schwedischerseits die Kuponsteuer im Betrage von 30 v. H. (schwedische Quellensteuer).
(2) Der Anspruch auf Entlastung von der österreichischen Quellensteuer, der einem in Schweden wohnhaften Einkommensempfänger zusteht, beläuft sich auf den Gesamtbetrag der Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen (Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens). Diese Entlastung erfolgt im Wege der Rückerstattung (II. Teil der Vereinbarung).
(3) Der Anspruch auf Entlastung von der schwedischen Quellensteuer, der einem in Österreich wohnhaften Einkommensempfänger zusteht, beläuft sich auf den Gesamtbetrag der Kuponsteuer (Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens). Diese Entlastung erfolgt im Wege der Nichterhebung des Steuerabzuges an der Quelle oder der Rückerstattung der zuviel erhobenen Steuern (III. Teil der Vereinbarung).
(4) Rückzuerstattende Steuerbeträge werden nicht verzinst.
Artikel 2
Art. 2
(1) Der Empfänger von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, die in einem der beiden Staaten einer im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuer unterliegen, hat Anspruch auf Entlastung von dieser Steuer, sofern
a) er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Einkünfte seinen Wohnsitz im Sinne von Artikel 2 des Abkommens im anderen Staate hat und
b) die in Rede stehenden Einkünfte in diesem anderen Staate den Steuern vom Einkommen unterliegen oder unterliegen würden, wenn die Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 6 des Abkommens nicht anzuwenden wären.
(2) Bei Angehörigen einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des einen Staates, die im anderen Staat oder in einem dritten Staat residieren und die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen, gilt der Wohnsitz als in diesem letzteren Staate gelegen, sofern sie dort zur Entrichtung direkter Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, die im anderen Staat einer im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuer unterliegen, verpflichtet sind (Artikel 10 Absatz 4 lit. a des Abkommens).
Artikel 3
Art. 3
(1) Natürliche und juristische Personen, die in ihrem Wohnsitzstaat keine Steuern vom Einkommen bezahlen, weil sie aus in ihrer Person liegenden Gründen steuerfrei sind oder weil ihr Einkommen die steuerfreien Beträge nicht überschreitet, können die Entlastung von den vom anderen Staat an der Quelle erhobenen Steuern gleichwohl verlangen.
(2) Internationale Organisationen und ihre Organe sowie die Beamten solcher Organisationen und das Personal diplomatischer oder konsularischer Vertretungen eines dritten Staates, die sich in einem der beiden Staaten aufhalten oder dort residieren und in diesem Staat von der Entrichtung direkter Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen befreit sind, haben keinen Anspruch auf Entlastung von dem im anderen Staat im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern (Artikel 10 Absatz 4 lit. b des Abkommens).
II. TEIL
Rückerstattung der österreichischen Quellensteuer
Artikel 4
Art. 4
(1) Der in Schweden wohnhafte Einkommensempfänger hat die Rückerstattung der österreichischen Quellensteuer unter Verwendung des Formulars R-S 1, das vom schwedischen Kuponsteuerbüro (Kupongskattekontoret) in Stockholm bezogen werden kann, schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten Einkünfte fällig geworden sind, dem schwedischen Kuponsteuerbüro (Kupongskattekontoret) in doppelter Ausfertigung einzureichen.
(2) Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie zusammen in einem Antrag geltend zu machen. Ansprüche aus zwei Jahren können in einem Antrag zusammengefaßt werden. Soweit jedoch die in Österreich wohnhaften Ertragsschuldner nicht vom gleichen Finanzamt zur Körperschaftsteuer veranlagt werden (Artikel 6 Absatz 1), sind gesonderte Anträge einzureichen. Die in Betracht kommenden Finanzämter sind auf der Rückseite des Formulars R-S 1 verzeichnet.
Artikel 5
Art. 5
(1) Der schwedische Kuponsteuerausschuß (Kupongskattenämnden) prüft, ob die in den vorstehenden Artikeln 2 und 3 umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, und stellt nötigenfalls ergänzende Erhebungen an.
(2) Ist der Antrag begründet, so bescheinigt der Kuponsteuerausschuß (Kupongskattenämnden) dies auf der einen Ausfertigung, die er dem Bundesministerium für Finanzen zustellt. Die andere Ausfertigung bleibt bei der zuständigen schwedischen Steuerbehörde.
Artikel 6
Art. 6
(1) Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt den Antrag an das hierüber zur Entscheidung zuständige Finanzamt, das ist das Finanzamt, das für die Körperschaftsteuerveranlagung des Schuldners der Kapitalerträge zuständig ist.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Finanzamt für Körperschaften prüft den Antrag auf seine Berechtigung und seine Richtigkeit. Notwendige ergänzende Auskünfte und Beweismittel holt es direkt beim Antragsteller oder gegebenenfalls beim schwedischen Kuponsteuerausschuß (Kupongskattenämnden) ein. Es entscheidet über die Durchführung der Rückerstattung.
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Finanzamt für Körperschaften eröffnet dem Antragsteller seine Entscheidung schriftlich und überweist den geschuldeten Rückerstattungsbetrag unter Beachtung allfälliger Vorschriften über den gebundenen Zahlungsverkehr an die im Antrag angegebene Adresse.
(4) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen, so wird die Entscheidung mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung durch eingeschriebenen Brief eröffnet.
(5) Gegen die Entscheidung des Finanzamtes für Körperschaften kann bei der Finanzlandesdirektion innerhalb eines Monates von der Zustellung an Beschwerde erhoben werden. Gegen die Beschwerdeentscheidung der Finanzlandesdirektion kann innerhalb von 6 Wochen von der Zustellung an Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in Wien erhoben werden
Artikel 7
Art. 7
Die österreichischen Steuerbehörden und der österreichische Verwaltungsgerichtshof nehmen Korrespondenzen und Beschwerden von Antragstellern mit Wohnsitz in Schweden nur in deutscher Sprache entgegen.
Artikel 8
Art. 8
Das Verfahren nach den Artikeln 4 bis 7 findet keine Anwendung auf die Rückerstattung der österreichischen Kapitalertragsteuer, für die den in Schweden wohnhaften Personen schon nach Maßgabe der österreichischen Gesetzgebung ein Anspruch zusteht (Artikel 10 Absatz 5 des Abkommens).
III. Teil
Entlastung von der schwedischen Quellensteuer
Artikel 9
Art. 9
(1) Das Recht auf Entlastung von der schwedischen Quellensteuer, das dem Einkommensempfänger mit Wohnsitz in Österreich zusteht, ist schon bei der Auszahlung der Dividende durch Unterlassung des Steuerabzuges zu beachten, vorausgesetzt, daß
a) er bei der Auszahlung der Dividende die festgelegte Anzeige über Dividenden (Formular 18 b) einreicht und
b) er gleichzeitig eine Bestätigung des zuständigen österreichischen Finanzamtes vorlegt, aus der hervorgeht, daß er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Dividende seinen Wohnsitz in Österreich hatte und mit der Dividende in Österreich den Steuern vom Einkommen unterliegt oder unterliegen würde, wenn die Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 6 des Abkommens nicht anzuwenden wären, und
c) dabei aus den Umständen offensichtlich hervorgeht, daß er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Dividende keine Betriebsstätte in Schweden hatte.
(2) Das schwedische Finanzministerium teilt dem Bundesministerium für Finanzen jährlich, unter Angabe des Dividendenbetrages, die Namen und Adressen derjenigen Dividendenempfänger mit Wohnsitz in Österreich mit, denen gegenüber der Abzug der schwedischen Quellensteuer unterlassen worden ist.
Artikel 10
Art. 10
(1) Ist dem Einkommensempfänger mit Wohnsitz in Österreich die Dividende unter Abzug der schwedischen Quellensteuer ausbezahlt worden und hat er Anspruch auf Entlastung, so hat er die Rückerstattung der schwedischen Quellensteuer bei dem Kuponsteuerausschuß (Kupongskattenämnden) in Stockholm schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerte Dividende fällig geworden ist, in doppelter Ausfertigung dem Finanzamt einzureichen, das für die Erhebung der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer des Antragstellers in Österreich zuständig ist.
(2) Dem in Absatz 1 erwähnten Antrag hat der Antragsteller entweder die Bescheinigung, die er über die abgezogene Quellensteuer erhalten hat, oder irgendeinen anderen Nachweis über den Abzug der Steuer beizufügen.
(3) In dem Antrag ist außerdem anzugeben, ob der Einkommensempfänger im Zeitpunkt der Fälligkeit der Dividende eine Betriebsstätte in Schweden hatte. Gibt der Antragsteller an, daß dies nicht der Fall gewesen sei, ist die Angabe von einer Bank oder einer anderen Person, die die Geschäftsverhältnisse des Antragstellers kennt, zu bestätigen.
(4) Der Antrag ist in schwedischer und deutscher Sprache auszufertigen.
(5) Das österreichische Finanzamt prüft, ob die in den vorstehenden Artikeln 2 und 3 umschriebenen Voraussetzungen für die Rückerstattung erfüllt sind und stellt nötigenfalls ergänzende Erhebungen an. Ist der Antrag begründet, so bescheinigt das Finanzamt auf einer der Ausfertigungen, daß der Antragsteller im Zeitpunkt der Fälligkeit der Dividende seinen Wohnsitz in Österreich hatte und mit der Dividende in Österreich den Steuern vom Einkommen unterliegt oder unterliegen würde, wenn die Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 6 des Abkommens nicht anzuwenden wären. Diese Ausfertigung wird dem Kuponsteuerausschuß (Kupongskattenämnden) im Wege des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen zugestellt. Die andere Ausfertigung bleibt beim Finanzamt.
(6) Über den Antrag entscheidet der Kuponsteuerausschuß (Kupongskattenämnden). Notwendige ergänzende Auskünfte und Beweismittel holt er direkt beim Antragsteller oder gegebenenfalls beim zuständigen österreichischen Finanzamt im Wege des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen ein.
(7) Der Kuponsteuerausschuß (Kupongskattenämnden) eröffnet dem Antragsteller seine Entscheidung schriftlich; der geschuldete Rückerstattungsbetrag wird diesem an die im Antrag angegebene Adresse unter Beachtung allfälliger Vorschriften über den gebundenen Zahlungsverkehr überwiesen.
(8) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen, so wird die Entscheidung mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung durch eingeschriebenen Brief eröffnet.
(9) Gegen die Entscheidung des Kuponsteuerausschusses (Kupongskattenämnden) kann beim Kammergericht (Kammarrätten) in Stockholm Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten von der Zustellung an entweder beim Kuponsteuerbüro (Kupongskattekontoret) in Stockholm oder direkt beim Kammergericht einzureichen. Gegen Entscheidungen des Kammergerichtes kann Beschwerde an Seine Majestät den König erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten von der Zustellung an beim schwedischen Finanzministerium (Finansdepartementet) in Stockholm einzureichen.
IV. TEIL
Schlußbestimmungen
Artikel 11
Art. 11
Das österreichische Bundesministerium für Finanzen und das schwedische Finanzministerium unterstützen sich gegenseitig in der Verhinderung mißbräuchlicher Steuerentlastungen.
Artikel 12
Art. 12
(1) Diese Vereinbarung ist in deutscher und schwedischer Sprache ausgefertigt, wobei beide Texte gleicherweise authentisch sind; sie tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und findet erstmals Anwendung auf die im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, die im Kalenderjahr 1959 fällig werden (Artikel 26 des Abkommens).
(2) Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen Einverständnis jederzeit durch Schriftwechsel abgeändert oder ergänzt werden.
(3) Die Vereinbarung kann von jedem der beiden Ministerien mindestens sechs Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden; sie erlischt im Fall einer solchen Kündigung mit Ablauf des Kalenderjahres. Begehren um Entlastung von Quellensteuern, die vor dem letztgenannten Zeitpunkt eingereicht worden sind, sollen indessen noch nach dem in der vorliegenden Vereinbarung vorgesehenen Verfahren erledigt werden. Sobald eine Kündigung erfolgt ist, sollen unverzüglich Verhandlungen über den Abschluß einer neuen Vereinbarung aufgenommen werden.
Wien, den 22. Feber 1960
Anlage 1
Anl. 1
Anlage 2
Anl. 2
Anhänge
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