(1) Natürliche und juristische Personen, die in ihrem Wohnsitzstaat keine Steuern vom Einkommen bezahlen, weil sie aus in ihrer Person liegenden Gründen steuerfrei sind oder weil ihr Einkommen die steuerfreien Beträge nicht überschreitet, können die Entlastung von den vom anderen Staat an der Quelle erhobenen Steuern gleichwohl verlangen.
(2) Internationale Organisationen und ihre Organe sowie die Beamten solcher Organisationen und das Personal diplomatischer oder konsularischer Vertretungen eines dritten Staates, die sich in einem der beiden Staaten aufhalten oder dort residieren und in diesem Staat von der Entrichtung direkter Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen befreit sind, haben keinen Anspruch auf Entlastung von dem im anderen Staat im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern (Artikel 10 Absatz 4 lit. b des Abkommens).
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