(1) Als im Abzugswege an der Quelle erhobene Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen im Sinne von Artikel 10 des Abkommens gelten derzeit:
a) österreichischerseits die Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen im Gesamtbetrag von 17.7 v. H. (österreichische Quellensteuer);
b) schwedischerseits die Kuponsteuer im Betrage von 30 v. H. (schwedische Quellensteuer).
(2) Der Anspruch auf Entlastung von der österreichischen Quellensteuer, der einem in Schweden wohnhaften Einkommensempfänger zusteht, beläuft sich auf den Gesamtbetrag der Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen (Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens). Diese Entlastung erfolgt im Wege der Rückerstattung (II. Teil der Vereinbarung).
(3) Der Anspruch auf Entlastung von der schwedischen Quellensteuer, der einem in Österreich wohnhaften Einkommensempfänger zusteht, beläuft sich auf den Gesamtbetrag der Kuponsteuer (Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens). Diese Entlastung erfolgt im Wege der Nichterhebung des Steuerabzuges an der Quelle oder der Rückerstattung der zuviel erhobenen Steuern (III. Teil der Vereinbarung).
(4) Rückzuerstattende Steuerbeträge werden nicht verzinst.
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