(1) Der Empfänger von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, die in einem der beiden Staaten einer im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuer unterliegen, hat Anspruch auf Entlastung von dieser Steuer, sofern
a) er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Einkünfte seinen Wohnsitz im Sinne von Artikel 2 des Abkommens im anderen Staate hat und
b) die in Rede stehenden Einkünfte in diesem anderen Staate den Steuern vom Einkommen unterliegen oder unterliegen würden, wenn die Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 6 des Abkommens nicht anzuwenden wären.
(2) Bei Angehörigen einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des einen Staates, die im anderen Staat oder in einem dritten Staat residieren und die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen, gilt der Wohnsitz als in diesem letzteren Staate gelegen, sofern sie dort zur Entrichtung direkter Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, die im anderen Staat einer im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuer unterliegen, verpflichtet sind (Artikel 10 Absatz 4 lit. a des Abkommens).
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