(1) Ist dem Einkommensempfänger mit Wohnsitz in Österreich die Dividende unter Abzug der schwedischen Quellensteuer ausbezahlt worden und hat er Anspruch auf Entlastung, so hat er die Rückerstattung der schwedischen Quellensteuer bei dem Kuponsteuerausschuß (Kupongskattenämnden) in Stockholm schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerte Dividende fällig geworden ist, in doppelter Ausfertigung dem Finanzamt einzureichen, das für die Erhebung der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer des Antragstellers in Österreich zuständig ist.
(2) Dem in Absatz 1 erwähnten Antrag hat der Antragsteller entweder die Bescheinigung, die er über die abgezogene Quellensteuer erhalten hat, oder irgendeinen anderen Nachweis über den Abzug der Steuer beizufügen.
(3) In dem Antrag ist außerdem anzugeben, ob der Einkommensempfänger im Zeitpunkt der Fälligkeit der Dividende eine Betriebsstätte in Schweden hatte. Gibt der Antragsteller an, daß dies nicht der Fall gewesen sei, ist die Angabe von einer Bank oder einer anderen Person, die die Geschäftsverhältnisse des Antragstellers kennt, zu bestätigen.
(4) Der Antrag ist in schwedischer und deutscher Sprache auszufertigen.
(5) Das österreichische Finanzamt prüft, ob die in den vorstehenden Artikeln 2 und 3 umschriebenen Voraussetzungen für die Rückerstattung erfüllt sind und stellt nötigenfalls ergänzende Erhebungen an. Ist der Antrag begründet, so bescheinigt das Finanzamt auf einer der Ausfertigungen, daß der Antragsteller im Zeitpunkt der Fälligkeit der Dividende seinen Wohnsitz in Österreich hatte und mit der Dividende in Österreich den Steuern vom Einkommen unterliegt oder unterliegen würde, wenn die Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 6 des Abkommens nicht anzuwenden wären. Diese Ausfertigung wird dem Kuponsteuerausschuß (Kupongskattenämnden) im Wege des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen zugestellt. Die andere Ausfertigung bleibt beim Finanzamt.
(6) Über den Antrag entscheidet der Kuponsteuerausschuß (Kupongskattenämnden). Notwendige ergänzende Auskünfte und Beweismittel holt er direkt beim Antragsteller oder gegebenenfalls beim zuständigen österreichischen Finanzamt im Wege des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen ein.
(7) Der Kuponsteuerausschuß (Kupongskattenämnden) eröffnet dem Antragsteller seine Entscheidung schriftlich; der geschuldete Rückerstattungsbetrag wird diesem an die im Antrag angegebene Adresse unter Beachtung allfälliger Vorschriften über den gebundenen Zahlungsverkehr überwiesen.
(8) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen, so wird die Entscheidung mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung durch eingeschriebenen Brief eröffnet.
(9) Gegen die Entscheidung des Kuponsteuerausschusses (Kupongskattenämnden) kann beim Kammergericht (Kammarrätten) in Stockholm Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten von der Zustellung an entweder beim Kuponsteuerbüro (Kupongskattekontoret) in Stockholm oder direkt beim Kammergericht einzureichen. Gegen Entscheidungen des Kammergerichtes kann Beschwerde an Seine Majestät den König erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten von der Zustellung an beim schwedischen Finanzministerium (Finansdepartementet) in Stockholm einzureichen.
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