BundesrechtInternationale VerträgeMadrider Markenabkommen (Haager Fassung)

Madrider Markenabkommen (Haager Fassung)

In Kraft seit 01. Juni 1928
Up-to-date

Art. 1

Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Länder können sich den Schutz ihrer im Ursprungslande registrierten Fabriks- oder Handelsmarken in allen übrigen vertragschließenden Ländern dadurch sichern, daß sie die Marken durch Vermittlung der Behörde des Ursprungslandes bei dem Internationalen Bureau in Bern hinterlegen.

Maßgebend für den Begriff des Ursprungslandes ist die diesbezügliche Bestimmung des Artikels 6 des Hauptvertrages zum Schutze des gewerblichen Eigentums.

Art. 2

Den Angehörigen der vertragschließenden Länder werden gleichgestellt die Untertanen oder Bürger der dem gegenwärtigen Abkommen nicht beigetretenen Länder, die in dem Gebiete der durch dieses Abkommen begründeten engeren Union den durch Artikel 3 des Hauptvertrages festgesetzten Anforderungen genügen.

Art. 3

Jedes Gesuch um internationale Registrierung muß auf dem von der Durchführungsvorschrift festgesetzten Vordruck eingereicht werden, und die Behörde des Ursprungslandes der Marke bescheinigt, daß die Angaben in diesen Gesuchen denen des nationalen Registers entsprechen.

Wenn der Hinterleger die Farbe als unterscheidendes Merkmal seiner Marke in Anspruch nimmt, so ist er gehalten:

1. es ausdrücklich zu erklären und seiner Anmeldung einen Vermerk beizufügen, der die in Anspruch genommene Farbe oder Farbenzusammenstellung angibt;

2. seinem Gesuch farbige Darstellungen der Marke beizulegen, die den Anzeigen des Internationalen Bureaus beigefügt werden. Die Zahl dieser Darstellungen wird in der Durchführungsvorschrift festgestellt.

Das Internationale Bureau trägt die gemäß Artikel 1 hinterlegten Marken ohne weiteres in ein Register ein. Es zeigt diese Registrierung unverzüglich den verschiedenen Behörden an. Die registrierten Marken werden in einem regelmäßig erscheinenden, von dem Internationalen Bureau herausgegebenen Blatt unter Verwendung der in dem Registrierungsgesuch enthaltenen Angaben und eines vom Hinterleger gelieferten Druckstocks veröffentlicht.

Um die registrierten Marken in den vertragschließenden Ländern zur allgemeinen Kenntnis zu bringen, erhält jede Behörde von dem Internationalen Bureau unentgeltlich die von ihr gewünschte Anzahl von Stücken der oben erwähnten Veröffentlichung. Diese Bekanntgabe hat in allen vertragschließenden Ländern als in jeder Hinsicht ausreichend zu gelten; vom Hinterleger darf keine weitere gefordert werden.

Art. 4

Von dem Zeitpunkt der derart im Internationalen Bureau vollzogenen Registrierung an ist die Marke in jedem der vertragschließenden Länder ebenso geschützt, wie wenn sie dort unmittelbar hinterlegt worden wäre.

Jede Marke, die Gegenstand einer internationalen Registrierung gewesen ist, genießt das durch den Artikel 4 des Hauptvertrages festgesetzte Prioritätsrecht, ohne daß es nötig ist, die unter dem Buchstaben d jenes Artikels vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfüllen.

Art. 4

Artikel 4bis . Wenn eine in einem oder mehreren der vertragschließenden Länder bereits hinterlegte Marke später von dem Internationalen Bureau zugunsten desselben Inhabers oder seines Rechtsnachfolgers registriert worden ist, so ist die internationale Registrierung als an die Stelle der früheren nationalen Registrierungen getreten anzusehen, unbeschadet der durch letztere erworbenen Rechte.

Art. 5

Die Behörden, denen das Internationale Bureau die Registrierung einer Marke anzeigt, sind in den Ländern, deren Gesetze sie hiezu ermächtigen, zu der Erklärung befugt, daß dieser Marke der Schutz in ihrem Gebiete nicht gewährt werden kann. Eine solche Zurückweisung ist jedoch nur unter denjenigen Voraussetzungen zulässig, die auf Grund des Hauptvertrages bei einer zur nationalen Registrierung hinterlegten Marke Anwendung finden würden.

Die Behörden, die von dieser Befugnis Gebrauch machen wollen, müssen ihre Zurückweisungen unter Angabe der Gründe dem Internationalen Bureau innerhalb der von ihrem Heimatsgesetze vorgesehenen Frist, spätestens aber vor Ablauf eines Jahres nach der internationalen Registrierung der Marke anzeigen.

Das Internationale Bureau übermittelt unverzüglich der Behörde des Ursprungslandes und dem Eigentümer der Marke oder seinem Vertreter, falls dieser dem Bureau von jener Behörde angegeben worden ist, eines der Stücke der in dieser Weise angezeigten Zurückweisungserklärung. Der Beteiligte hat dieselben Rechtsmittel, wie wenn die Marke von ihm unmittelbar in dem Lande hinterlegt worden wäre, in dem der Schutz versagt ist.

Es wird angenommen, daß die Behörden, die innerhalb der obengenannten Längstfrist von einem Jahr keine Mitteilung an das Internationale Bureau gerichtet haben, die Marke genehmigt haben.

Art. 5

Artikel 5bis . Die Belege für die Rechtmäßigkeit des Gebrauchs gewisser Markenbestandteile - wie Wappen, Wappenschilder, Bildnisse, Auszeichnungen, Titel, Handels- oder Personennamen, die anders lauten als der des Hinterlegers, oder andere Inschriften ähnlicher Art -, die von den Behörden der vertragschließenden Länder etwa eingefordert werden, sind von jeder anderen Bescheinigung oder Beglaubigung als derjenigen der Behörde des Ursprungslandes befreit.

Art. 5

Artikel 5ter . Das Internationale Bureau erteilt auf Antrag jedem gegen eine Gebühr, die in der Durchführungsvorschrift festgesetzt wird, eine Abschrift der mit Bezug auf eine bestimmte Marke in das Register eingetragenen Angaben.

Es kann auch Nachforschungen in den internationalen Marken nach älteren Registrierungen gegen Entgelt übernehmen.

Art. 6

Der durch die Registrierung bei dem Internationalen Bureau erlangte Schutz dauert zwanzig Jahre von dem Zeitpunkt dieser Registrierung an (vorbehaltlich dessen, was im Artikel 8 für den Fall vorgesehen ist, daß der Hinterleger nur einen Teil der internationalen Abgabe entrichtet hat); der Schutz kann jedoch nicht für eine Marke in Anspruch genommen werden, die in dem Ursprungslande keinen gesetzlichen Schutz mehr genießt.

Art. 7

Die Registrierung kann nach Maßgabe der Vorschriften der Artikel 1 und 3 jederzeit erneuert werden, und zwar für einen weiteren Zeitabschnitt von zwanzig Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Erneuerung an.

Sechs Monate vor Ablauf der Schutzfrist erinnert das Internationale Bureau den Eigentümer der Marke durch Zusendung einer Mahnung an den genauen Zeitpunkt dieses Ablaufs.

Hat die zur Erneuerung der vorangehenden Hinterlegung eingereichte Marke eine Formveränderung erfahren, so können die Behörden die Registrierung unter dem Gesichtspunkte der Erneuerung ablehnen; das gleiche Recht steht ihnen zu im Falle einer Änderung des Warenverzeichnisses, sofern nicht der Beteiligte, nachdem er von der Beanstandung durch das Internationale Bureau benachrichtigt worden ist, auf den Schutz für andere als die mit denselben Ausdrücken bei der vorigen Registrierung bezeichneten Waren verzichtet.

Wenn die Marke nicht unter dem Gesichtspunkt der Erneuerung zugelassen wird, so kann den durch die Tatsache der vorigen Registrierung erworbenen Vorrangs- oder sonstigen Rechten gleichwohl Rechnung getragen werden.

Art. 8

Die Behörde des Ursprungslandes kann nach ihrem Ermessen eine nationale Gebühr festsetzen und zu ihren Gunsten von dem Eigentümer der Marke, deren internationale Registrierung beantragt wird, erheben.

Zu dieser Gebühr tritt eine internationale Gebühr (in Schweizer Franken) von einhundertfünfzig Franken für die erste Marke und von je einhundert Franken für alle weiteren gleichzeitig beim Internationalen Bureau im Namen desselben Eigentümers hinterlegten Marken.

Der Hinterleger ist befugt, bei der internationalen Hinterlegung nur eine Gebühr von einhundert Franken für die erste Marke und von je fünfundsiebzig Franken für alle gleichzeitig mit der ersten hinterlegten Marken zu entrichten.

Macht der Hinterleger von dieser Befugnis Gebrauch, so muß er vor Ablauf einer Frist von zehn Jahren seit der internationalen Registrierung bei dem Internationalen Bureau eine Ergänzungsgebühr von fünfundsiebzig Franken für die erste Marke und von je fünfzig Franken für alle weiteren gleichzeitig mit der ersten hinterlegten Marken einzahlen; hat er dies bei Ablauf der Frist nicht getan, so geht er des Vorteils seiner Registrierung verlustig. Sechs Monate vor dem Fristablauf erinnert das Internationale Bureau den Hinterleger durch Zusendung einer Mahnung für alle Fälle an den genauen Zeitpunkt dieses Ablaufs. Ist die Ergänzungsgebühr nicht vor Ablauf der Frist bei dem Internationalen Bureau eingezahlt, so löscht dieses die Marke, zeigt die Löschung den Behörden an und veröffentlicht sie in seinem Blatt.

Enthält das Warenverzeichnis mehr als einhundert Wörter, so wird die Registrierung der Marke erst nach Zahlung eines in der Durchführungsvorschrift festzusetzenden Zuschlags vorgenommen.

Das Jahreserträgnis der verschiedenen Einnahmen aus der internationalen Registrierung wird nach Abzug der für die Durchführung des gegenwärtigen Abkommens erforderlichen gemeinsamen Kosten zu gleichen Teilen durch das Internationale Bureau unter die vertragschließenden Länder verteilt.

Hat ein Land das gegenwärtige revidierte Abkommen im Zeitpunkte seines Inkrafttretens noch nicht ratifiziert, so hat es bis zum Zeitpunkte seines späteren Beitritts nur Anspruch auf eine Verteilung des auf der Grundlage der alten Gebühren errechneten Einnahmeüberschusses.

Art. 8

Artikel 8bis . Der Eigentümer einer internationalen Marke kann jederzeit durch eine an die Behörde des Ursprungslandes der Marke gerichtete Erklärung auf den Schutz in einem oder in mehreren der vertragschließenden Länder verzichten; die Erklärung wird dem Internationalen Bureau mitgeteilt und von diesem den durch den Verzicht betroffenen Ländern bekanntgegeben.

Art. 9

Die Behörde des Ursprungslandes teilt dem Internationalen Bureau die der Eintragung der Marke hinzugeschriebenen Nichtigkeitserklärungen, Löschungen, Verzichtleistungen, Übertragungen und anderen Veränderungen mit.

Das Bureau trägt diese Veränderungen in das internationale Register ein, zeigt sie seinerseits den Behörden der vertragschließenden Länder an und veröffentlicht sie in seinem Blatte.

Ebenso wird verfahren, wenn der Eigentümer der Marke den Antrag stellt, das Warenverzeichnis zu verkleinern.

Diese Amtshandlungen können mit einer Gebühr belegt werden, die in der Durchführungsvorschrift festgesetzt wird.

Die nachträgliche Hinzufügung einer neuen Ware zu dem Verzeichnis kann nur durch eine neue, gemäß den Vorschriften des Artikels 3 bewirkte Hinterlegung erlangt werden.

Der Hinzufügung steht die Ersetzung einer Ware durch eine andere gleich.

Art. 9

Artikel 9bis . Wenn eine im internationalen Register eingetragene Marke auf eine Person übertragen wird, die in einem anderen vertragschließenden Lande als dem Ursprungslande der Marke ansässig ist, so ist die Übertragung durch die Behörde dieses Ursprungslandes dem Internationalen Bureau anzuzeigen. Das Internationale Bureau trägt, sobald die Zustimmung der für den neuen Markeninhaber zuständigen Behörde eingegangen ist, die Übertragung in das Register ein, zeigt sie den anderen Behörden an und veröffentlicht sie in seinem Blatte. Dabei wird, wenn möglich, der Zeitpunkt und die Nummer der Registrierung der Marke in ihrem neuen Ursprungsland angegeben.

Die Übertragung einer im internationalen Register eingetragenen Marke auf eine Person, die zur Hinterlegung einer internationalen Marke nicht zugelassen ist, wird in das Register nicht eingetragen.

Art. 9

Artikel 9ter . Die Bestimmungen der Artikel 9 und 9bis über die Übertragungen berühren in keiner Weise die in den vertragschließenden Ländern geltenden Gesetze, durch welche die Übertragung einer Marke ohne gleichzeitige Übertragung des Gewerbe- oder Handelsunternehmens, dessen Erzeugnisse durch die Marke gekennzeichnet werden, verboten ist.

Art. 10

Die Behörden werden die Einzelheiten wegen der Durchführung des gegenwärtigen Abkommens im gemeinschaftlichen Einverständnis regeln.

Art. 11

Die dem Verbande zum Schutze des gewerblichen Eigentums angehörenden Länder, die an dem gegenwärtigen Abkommen nicht teilgenommen haben, sollen auf ihren Antrag und in der durch den Hauptvertrag vorgeschriebenen Form zum Beitritt zugelassen werden.

Sobald das Internationale Bureau von dem Beitritt eines Landes oder einer seiner Kolonien zu dem gegenwärtigen Abkommen in Kenntnis gesetzt worden ist, sendet es der Behörde dieses Landes gemäß Artikel 3 ein Gesamtverzeichnis der Marken, die zu diesem Zeitpunkt den internationalen Schutz genießen.

Diese Mitteilung sichert von selbst den bezeichneten Marken die Vorteile der vorangehenden Bestimmungen in dem Gebiete des beitretenden Landes und setzt die Jahresfrist in Lauf, während welcher die beteiligte Behörde die im Artikel 5 vorgesehene Erklärung abgeben kann.

Indessen kann jedes Land bei seinem Beitritt zu dem gegenwärtigen Abkommen erklären, daß, soweit nicht internationale Marken in Betracht kommen, die schon vorher in diesem Lande Gegenstand einer gleichen, noch gültigen nationalen Registrierung gewesen sind und die auf Antrag der Beteiligten ohne weiteres anerkannt werden, die Anwendung dieser Akte sich beschränkt auf diejenigen Marken, welche an oder nach dem Tage registriert werden, wo dieser Beitritt wirksam wird.

Diese Erklärung entbindet das Internationale Bureau von der oben angegebenen Übersendung des Gesamtverzeichnisses. Es beschränkt sich auf die Mitteilung der Marken, wegen deren ihm der Antrag auf die Begünstigung der in dem vorhergehenden Absatz vorgesehenen Ausnahme nebst den erforderlichen näheren Angaben innerhalb eines Jahres nach dem Beitritt des neuen Landes zugeht.

Art. 12

Das gegenwärtige Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationen sollen im Haag spätestens am 1. Mai 1928 hinterlegt werden.

Es tritt einen Monat nach diesem Zeitpunkt in Kraft und soll dieselbe Geltung und Dauer haben wie der Hauptvertrag.

Diese Akte tritt in den Beziehungen zwischen den Ländern, die sie ratifiziert haben, an die Stelle des am 2. Juni 1911 in Washington revidierten Madrider Abkommens von 1891. Das letztere bleibt jedoch in den Beziehungen zu den Ländern in Kraft, die die gegenwärtige Akte nicht ratifiziert haben.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das gegenwärtige Abkommen unterzeichnet.

Geschehen im Haag in einem einzigen Stücke am 6. November 1925.