Die Registrierung kann nach Maßgabe der Vorschriften der Artikel 1 und 3 jederzeit erneuert werden, und zwar für einen weiteren Zeitabschnitt von zwanzig Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Erneuerung an.
Sechs Monate vor Ablauf der Schutzfrist erinnert das Internationale Bureau den Eigentümer der Marke durch Zusendung einer Mahnung an den genauen Zeitpunkt dieses Ablaufs.
Hat die zur Erneuerung der vorangehenden Hinterlegung eingereichte Marke eine Formveränderung erfahren, so können die Behörden die Registrierung unter dem Gesichtspunkte der Erneuerung ablehnen; das gleiche Recht steht ihnen zu im Falle einer Änderung des Warenverzeichnisses, sofern nicht der Beteiligte, nachdem er von der Beanstandung durch das Internationale Bureau benachrichtigt worden ist, auf den Schutz für andere als die mit denselben Ausdrücken bei der vorigen Registrierung bezeichneten Waren verzichtet.
Wenn die Marke nicht unter dem Gesichtspunkt der Erneuerung zugelassen wird, so kann den durch die Tatsache der vorigen Registrierung erworbenen Vorrangs- oder sonstigen Rechten gleichwohl Rechnung getragen werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise