Die Behörden, denen das Internationale Bureau die Registrierung einer Marke anzeigt, sind in den Ländern, deren Gesetze sie hiezu ermächtigen, zu der Erklärung befugt, daß dieser Marke der Schutz in ihrem Gebiete nicht gewährt werden kann. Eine solche Zurückweisung ist jedoch nur unter denjenigen Voraussetzungen zulässig, die auf Grund des Hauptvertrages bei einer zur nationalen Registrierung hinterlegten Marke Anwendung finden würden.
Die Behörden, die von dieser Befugnis Gebrauch machen wollen, müssen ihre Zurückweisungen unter Angabe der Gründe dem Internationalen Bureau innerhalb der von ihrem Heimatsgesetze vorgesehenen Frist, spätestens aber vor Ablauf eines Jahres nach der internationalen Registrierung der Marke anzeigen.
Das Internationale Bureau übermittelt unverzüglich der Behörde des Ursprungslandes und dem Eigentümer der Marke oder seinem Vertreter, falls dieser dem Bureau von jener Behörde angegeben worden ist, eines der Stücke der in dieser Weise angezeigten Zurückweisungserklärung. Der Beteiligte hat dieselben Rechtsmittel, wie wenn die Marke von ihm unmittelbar in dem Lande hinterlegt worden wäre, in dem der Schutz versagt ist.
Es wird angenommen, daß die Behörden, die innerhalb der obengenannten Längstfrist von einem Jahr keine Mitteilung an das Internationale Bureau gerichtet haben, die Marke genehmigt haben.
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