Die dem Verbande zum Schutze des gewerblichen Eigentums angehörenden Länder, die an dem gegenwärtigen Abkommen nicht teilgenommen haben, sollen auf ihren Antrag und in der durch den Hauptvertrag vorgeschriebenen Form zum Beitritt zugelassen werden.
Sobald das Internationale Bureau von dem Beitritt eines Landes oder einer seiner Kolonien zu dem gegenwärtigen Abkommen in Kenntnis gesetzt worden ist, sendet es der Behörde dieses Landes gemäß Artikel 3 ein Gesamtverzeichnis der Marken, die zu diesem Zeitpunkt den internationalen Schutz genießen.
Diese Mitteilung sichert von selbst den bezeichneten Marken die Vorteile der vorangehenden Bestimmungen in dem Gebiete des beitretenden Landes und setzt die Jahresfrist in Lauf, während welcher die beteiligte Behörde die im Artikel 5 vorgesehene Erklärung abgeben kann.
Indessen kann jedes Land bei seinem Beitritt zu dem gegenwärtigen Abkommen erklären, daß, soweit nicht internationale Marken in Betracht kommen, die schon vorher in diesem Lande Gegenstand einer gleichen, noch gültigen nationalen Registrierung gewesen sind und die auf Antrag der Beteiligten ohne weiteres anerkannt werden, die Anwendung dieser Akte sich beschränkt auf diejenigen Marken, welche an oder nach dem Tage registriert werden, wo dieser Beitritt wirksam wird.
Diese Erklärung entbindet das Internationale Bureau von der oben angegebenen Übersendung des Gesamtverzeichnisses. Es beschränkt sich auf die Mitteilung der Marken, wegen deren ihm der Antrag auf die Begünstigung der in dem vorhergehenden Absatz vorgesehenen Ausnahme nebst den erforderlichen näheren Angaben innerhalb eines Jahres nach dem Beitritt des neuen Landes zugeht.
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