Artikel 8bis . Der Eigentümer einer internationalen Marke kann jederzeit durch eine an die Behörde des Ursprungslandes der Marke gerichtete Erklärung auf den Schutz in einem oder in mehreren der vertragschließenden Länder verzichten; die Erklärung wird dem Internationalen Bureau mitgeteilt und von diesem den durch den Verzicht betroffenen Ländern bekanntgegeben.
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