BundesrechtInternationale VerträgeUrheberrechtsübereinkommen von Montevideo betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst

Urheberrechtsübereinkommen von Montevideo betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst

In Kraft seit 04. Dezember 1923
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Art. 1

Die unterzeichneten Vertragsstaaten verpflichten sich, die Rechte des literarischen und künstlerischen Eigentums gemäß den Bestimmungen des gegenwärtigen Übereinkommens anzuerkennen und zu schützen.

Art. 2

Der Urheber jedes Werkes der Literatur oder Kunst und seine Rechtsnachfolger genießen in den Vertragsstaaten die Rechte, die ihnen das Gesetz des Landes gewährt, wo das Werk zuerst veröffentlicht oder geschaffen wurde.

Art. 3

Das Urheberrecht an einem Werke der Literatur oder Kunst schließt für den Urheber das Recht ein, über das Werk zu verfügen, es zu veröffentlichen, zu veräußern, zu übersetzen oder dessen Übersetzung zu gestatten und es in beliebiger Art zu vervielfältigen.

Art. 4

Kein Staat soll verpflichtet sein, das literarische oder künstlerische Urheberrecht für eine längere Dauer anzuerkennen, als sie für die Urheber gilt, die dieses Recht dortselbst erlangen. Diese Dauer kann auf die im Ursprungslande zugestandene Frist eingeschränkt werden, wenn diese kürzer ist.

Art. 5

Der Ausdruck „Werke der Literatur und Kunst“ umfaßt Bücher, Broschüren und alle anderen Schriftwerke; dramatische oder dramatisch-musikalische Werke, choreographische Werke, Werke der Tonkunst mit oder ohne Text; Zeichnungen, Werke der Malerei und Bildhauerei, Stiche; Werke der Photographie, Lithographien, geographische Karten, geographische, topographische, architektonische oder allgemein wissenschaftliche Pläne, Skizzen und Darstellungen plastischer Art; überhaupt jedes Erzeugnis aus dem Bereiche der Literatur oder Kunst, das auf irgendeine Druck- oder Vervielfältigungsart veröffentlicht werden kann.

Art. 6

Die Übersetzer von Werken, für die kein geschütztes Urheberrecht besteht oder für die dieses erloschen ist, genießen hinsichtlich ihrer Übersetzungen die im Artikel 3 bestimmten Rechte, können jedoch keinen Einspruch gegen die Veröffentlichung anderer Übersetzungen desselben Werkes erheben.

Art. 7

Zeitungsartikel können wiedergegeben werden, wenn das Blatt, dem sie entnommen sind, angegeben wird. Ausgenommen sind Artikel, die über Wissenschaft oder Kunst handeln und deren Wiedergabe von ihren Urhebern ausdrücklich untersagt worden ist.

Art. 8

In der periodischen Presse können, ohne daß es irgendwelcher Ermächtigung bedarf, die in beratenden Körperschaften, vor Gerichten oder in öffentlichen Versammlungen vorgetragenen oder verlesenen Reden veröffentlicht werden.

Art. 9

Als unerlaubte Wiedergabe ist die nicht genehmigte mittelbare Aneignung eines literarischen oder künstlerischen Werkes, die mit verschiedenen Namen wie Adaptationen, Arrangements u. s. w. bezeichnet wird, anzusehen, sofern die Aneignung lediglich die Wiedergabe dieses Werkes ist, ohne die Eigenschaft eines Originalwerkes zu besitzen.

Art. 10

Die Urheberrechte werden, vorbehaltlich des Beweises des Gegenteiles, zugunsten der Personen anerkannt, deren Name oder Pseudonym auf dem Werke der Literatur oder Kunst angegeben ist. Wenn die Urheber ihren Namen geheimhalten wollen, müssen die Verleger angeben, daß ihnen die Urheberrechte zustehen.

Art. 11

Die Verantwortlichkeit, welche diejenigen, die sich das literarische oder künstlerische Urheberrecht widerrechtlich aneignen, auf sich laden, ist vor den Gerichten des Landes, in dem der Eingriff begangen worden ist, auszutragen und gemäß dessen Gesetzen zu behandeln.

Art. 12

Die Anerkennung des Urheberrechtes an Werken der Literatur oder Kunst beeinträchtigt nicht das Recht der Vertragsstaaten, gemäß ihren Gesetzen die Vervielfältigung, Veröffentlichung, Verbreitung, Aufführung und Ausstellung der Werke zu verbieten, die als der Moral oder den guten Sitten zuwiderlaufend angesehen werden.

Art. 13

Zum Inkrafttreten dieses Vertrages ist eine gleichzeitige Ratifikation durch die unterzeichneten Nationen nicht erforderlich. Die Nation, die ihn genehmigt, soll dies den Regierungen der Argentinischen Republik und der Republik Uruguay bekanntgeben, damit diese die anderen Vertragsstaaten davon benachrichtigen. Dieser Vorgang ersetzt den Austausch von Ratifikationsurkunden.

Art. 14

Sobald der Austausch in der im vorhergehenden Artikel bezeichneten Art bewirkt worden ist, bleibt der gegenwärtige Vertrag durch unbestimmte Zeit in Kraft.

Art. 15

Wenn ein Vertragsstaat aus dem Übereinkommen ausscheiden will oder die Vornahme von Abänderungen für zweckmäßig erachtet, hat er die anderen zu benachrichtigen; er scheidet jedoch erst zwei Jahre nach der Kündigung aus, innerhalb welcher Frist der Abschluß eines neuen Übereinkommens angestrebt werden soll.

Art. 16

Der Artikel 13 kann auf die Nationen ausgedehnt werden, die, ohne am Kongreß teilgenommen zu haben, dem gegenwärtigen Übereinkommen beizutreten wünschen.