Die Anerkennung des Urheberrechtes an Werken der Literatur oder Kunst beeinträchtigt nicht das Recht der Vertragsstaaten, gemäß ihren Gesetzen die Vervielfältigung, Veröffentlichung, Verbreitung, Aufführung und Ausstellung der Werke zu verbieten, die als der Moral oder den guten Sitten zuwiderlaufend angesehen werden.
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