BundesrechtInternationale VerträgeUrheberrechtsübereinkommen von Montevideo betreffend den Schutz von Werken der Literatur und KunstArt. 3

Art. 3

In Kraft seit 04. Dezember 1923
Up-to-date

Das Urheberrecht an einem Werke der Literatur oder Kunst schließt für den Urheber das Recht ein, über das Werk zu verfügen, es zu veröffentlichen, zu veräußern, zu übersetzen oder dessen Übersetzung zu gestatten und es in beliebiger Art zu vervielfältigen.

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