Art. 3 — Urheberrechtsübereinkommen von Montevideo betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst
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Das Urheberrecht an einem Werke der Literatur oder Kunst schließt für den Urheber das Recht ein, über das Werk zu verfügen, es zu veröffentlichen, zu veräußern, zu übersetzen oder dessen Übersetzung zu gestatten und es in beliebiger Art zu vervielfältigen.
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