Wenn ein Vertragsstaat aus dem Übereinkommen ausscheiden will oder die Vornahme von Abänderungen für zweckmäßig erachtet, hat er die anderen zu benachrichtigen; er scheidet jedoch erst zwei Jahre nach der Kündigung aus, innerhalb welcher Frist der Abschluß eines neuen Übereinkommens angestrebt werden soll.
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