Vorwort
Artikel 1
Art. 1
(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland wird in der Sektion III des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ durch folgende Grenzdokumente bestimmt:
Teil Bayern-Tirol (Beginn der Sektion bis Grenzpunkt 147)
a) die Beschreibung der Staatsgrenze (Anlage 1),
b) das Koordinatenverzeichnis (Anlage 2) und
c) die Grenzkarte im Maßstab 1:5 000 (Anlage 3: siebenunddreißig Kartenblätter);
Teil Bayern-Vorarlberg (Grenzpunkt 147 bis Ende der Sektion)
a) die Beschreibung der Staatsgrenze (Anlage 4),
b) das Koordinatenverzeichnis (Anlage 5) und
c) die Grenzkarte im Maßstab 1:5 000 (Anlage 6: achtunddreißig Kartenblätter).
(2) Die in Absatz 1 genannten Anlagen bilden in ihrer Gesamtheit das Grenzurkundenwerk für die Sektion III des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“.
Artikel 2
Art. 2
(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland wird in der Sektion III des Grenzabschnittes „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ zwischen den Grenzpunkten N 2 und N 5 berichtigt und durch folgende Grenzdokumente bestimmt:
a) die Beschreibung der Staatsgrenze (Anlage 7),
b) das Koordinatenverzeichnis (Anlage 8) und
c) die Grenzkarte im Maßstab 1:2 000 (Anlage 9: ein Kartenblatt).
(2) Die Gebietsteile eines Vertragsstaates, die infolge der durch Absatz 1 festgelegten Berichtigung des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze dem anderen Vertragsstaat zufallen und ein Flächenausmaß von insgesamt je 4097 m2 haben, sind in dem beigefügten Situationsplan im Maßstab 1:1 000 dargestellt und hinsichtlich ihres Flächenausmaßes in dem zugehörigen Flächenverzeichnis ausgewiesen (Anlage 10).
Artikel 3
Art. 3
(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland wird im Grenzabschnitt „Saalach-Scheibelberg“ zwischen den Grenzpunkten 80/2 und 82a berichtigt und durch folgende Grenzdokumente bestimmt:
a) die Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis (Anlage 11) und
b) die Grenzkarte im Maßstab 1:5 000 (Anlage 12: ein Kartenblatt).
(2) Die Gebietsteile eines Vertragsstaates, die infolge der durch Absatz 1 festgelegten Berichtigung des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze dem anderen Vertragsstaat zufallen und ein Flächenausmaß von insgesamt je 240 m2 haben, sind in dem beigefügten Situationsplan im Maßstab 1:500 dargestellt und hinsichtlich ihres Flächenausmaßes in dem zugehörigen Flächenverzeichnis ausgewiesen (Anlage 13).
Artikel 4
Art. 4
Die in den Artikeln 1 bis 3 genannten Anlagen sind Bestandteile dieses Vertrages.
Artikel 5
Art. 5
Private Rechte an den nach Artikeln 2 und 3 dieses Vertrages betroffenen Gebietsteilen bleiben gewahrt.
Artikel 6
Art. 6
Die Bestimmungen des Vertrages vom 29. Februar 1972 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze bleiben, soweit in dem vorliegenden Vertrag nichts anderes bestimmt wird, unberührt; Artikel 6 Absatz 1 des Vertrages vom 29. Februar 1972 ist jedoch für die Gewässer, in denen nach Artikel 1 des vorliegenden Vertrages die Staatsgrenze verläuft, mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Erhaltung der Lage dieser Gewässer der Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages gilt.
Artikel 7
Art. 7
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und die Anwendung dieses Vertrages sind die Bestimmungen des Artikels 32 des Vertrages vom 29. Februar 1972 anzuwenden.
Artikel 8
Art. 8
Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages verlieren ihre Gültigkeit:
1. Artikel VIII des Grenzberichtigungsvertrages vom 30. Januar 1844 zwischen Österreich und Bayern über die Landesgrenze der gefürsteten Grafschaft Tirol mit Vorarlberg einerseits und des Königreiches Bayern andererseits vom Scheibelberge bis zum Bodensee,
2. die Artikel IV bis VI des Ergänzungsvertrages vom 16. Dezember 1850 zum Grenzberichtigungsvertrag vom 30. Januar 1844,
3. Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 6 des Vertrages vom 29. Februar 1972 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze, soweit er die in Artikel 3 des vorliegenden Vertrages genannte Grenzstrecke betrifft, und
4. Artikel 1 des Vertrages vom 20. April 1977 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ und in einem Teil des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ sowie über Befugnisse der Grenzkommission *), soweit er die in Artikel 2 des vorliegenden Vertrages genannte Grenzstrecke betrifft.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 388/1979
Artikel 9
Art. 9
Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 10
Art. 10
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.
(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten dem Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalendermonats in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die oben erwähnten Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 3. April 1989 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Anl. 1
DER BOTSCHAFTER
DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Wien, den 3. April 1989 |
Herr Bundesminister,
mit Bezug auf den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze in der Sektion III des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ sowie in einem Teil des Grenzabschnittes „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ und des Grenzabschnittes „Saalach-Scheibelberg“, der heute unterzeichnet worden ist, beehre ich mich, Ihnen folgende ergänzende Vereinbarung vorzuschlagen:
Gehören die im Artikel 8 Absätze 1 und 2 des Vertrages vom 29. Februar 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die gemeinsame Staatsgrenze genannten Personen uniformierten - insbesondere auch militärisch organisierten - Formationen an, so dürfen sie bei ihrer Tätigkeit auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates die Uniform ihrer Formation tragen und Kraftfahrzeuge ihrer Formation benutzen, jedoch keine Waffen mit sich führen.
Diese Vereinbarung kann von jeder Seite mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung wird wirksam an dem Tag, an dem sie der anderen Seite zugeht.
Falls sich die Republik Österreich mit diesem Vorschlag einverstanden erklärt, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und die Antwortnote Eurer Exzellenz einen Bestandteil des heute unterzeichneten Vertrages bilden.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
S. E.
dem Herrn Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten
Wien
Anl. 1
Graf von Brühl |
DER BUNDESMINISTER
FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Wien, am 3. April 1989 |
Herr Botschafter,
Ich beehre mich, den Eingang der Note Eurer Exzellenz vom heutigen Tage zu bestätigen, die wie folgt lautet:
(Anm.: es folgt der Text der Note)
Ich beehre mich, davon Kenntnis zu geben, daß die Republik Österreich mit vorstehendem Vorschlag einverstanden ist.
Die Note Eurer Exzellenz und diese Antwortnote bilden einen Bestandteil des heute unterzeichneten Vertrages.
Ich benutze diese Gelegenheit, Eure Exzellenz erneut meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
S. E.
dem Herrn Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Wien
Anl. 1
Mock |