(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland wird in der Sektion III des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ durch folgende Grenzdokumente bestimmt:
Teil Bayern-Tirol (Beginn der Sektion bis Grenzpunkt 147)
a) die Beschreibung der Staatsgrenze (Anlage 1),
b) das Koordinatenverzeichnis (Anlage 2) und
c) die Grenzkarte im Maßstab 1:5 000 (Anlage 3: siebenunddreißig Kartenblätter);
Teil Bayern-Vorarlberg (Grenzpunkt 147 bis Ende der Sektion)
a) die Beschreibung der Staatsgrenze (Anlage 4),
b) das Koordinatenverzeichnis (Anlage 5) und
c) die Grenzkarte im Maßstab 1:5 000 (Anlage 6: achtunddreißig Kartenblätter).
(2) Die in Absatz 1 genannten Anlagen bilden in ihrer Gesamtheit das Grenzurkundenwerk für die Sektion III des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“.
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