Vorwort
Art. 1
ABSCHNITT I
Änderungen und Ergänzungen einzelner Bestimmungen des Grenzvertrages
Artikel 1
(Anm.: Änderung des Art. 4 Abs. 1, BGBl. Nr. 72/1965)
Art. 2
01.12.1990
Artikel 2
(Anm.: Änderung des Art. 5 Abs. 1, BGBl. Nr. 72/1965)
Art. 3
01.12.1990
Artikel 3
(Anm.: Änderung des Art. 6, BGBl. Nr. 72/1965)
Art. 4
01.12.1990
Artikel 4
(Anm.: Änderung des Art. 9 Abs. 6, BGBl. Nr. 72/1965)
Art. 5
01.12.1990
Artikel 5
(Anm.: Änderung des Art. 10, BGBl. Nr. 72/1965)
Art. 6
01.12.1990
Artikel 6
(Anm.: Änderung des Art. 16 Abs. 1, BGBl. Nr. 72/1965)
Art. 7
01.12.1990
Artikel 7
(Anm.: Änderung des Art. 24, BGBl. Nr. 72/1965)
Art. 8
ABSCHNITT II
Berichtigung der Staatsgrenze im Bereich der regulierten Lafnitz
Artikel 8
Die Staatsgrenze wird im Unterabschnitt C V zwischen den Grenzzeichen C 101/2a ÖM C 101/2a M und C 102 ÖM SW durch die „Beschreibung und Plan der Staatsgrenze”, Anlage 1, und durch das „Koordinatenverzeichnis”, Anlage 2, bestimmt.
Art. 9
Artikel 9
Spätere Veränderungen des Flußbettes der Lafnitz haben auf den im Artikel 8 dieses Vertrages festgesetzten Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.
Art. 10
01.12.1990
Artikel 10
Auf Grund der in Artikel 8 dieses Vertrages bestimmten Grenzberichtigung fällt ein Gebiet der Republik Österreich mit dem Flächenausmaß von 35 604 m2 dem Hoheitsgebiet der Ungarischen Volksrepublik und gleichermaßen ein Gebiet der Ungarischen Volksrepublik mit dem Flächenausmaß von 35 604 m2 dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zu. „Plan und Flächenverzeichnis über die im Bereich der regulierten Lafnitz ausgetauschten Gebietsteile'' bilden Anlage 3 dieses Vertrages.
Art. 11
ABSCHNITT III
Berichtigung der Staatsgrenze im Bereich des regulierten Bozsokbaches
Artikel 11
Die Staatsgrenze wird im Unterabschnitt C I zwischen den Grenzzeichen C 4 Ö, C 4 M und C 4/3 Ö, C 4/3 M sowie zwischen den Grenzzeichen C 8 ÖM, C 8 M und C 10 ÖM N durch die „Beschreibung und Plan der Staatsgrenze”, Anlage 4, und durch das „Koordinatenverzeichnis”, Anlage 5, bestimmt.
Art. 12
Artikel 12
Spätere Veränderungen des Bettes des Bozsokbaches haben auf den in Artikel 11 dieses Vertrages festgelegten Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.
Art. 13
01.12.1990
Artikel 13
Auf Grund der in Artikel 11 dieses Vertrages bestimmten Grenzberichtigung fällt ein Gebiet der Republik Österreich mit dem Flächenausmaß von 3 114 m2 dem Hoheitsgebiet der Ungarischen Volksrepublik und gleichermaßen ein Gebiet der Ungarischen Volksrepublik mit dem Flächenausmaß von 3 114 m2 dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zu. „Plan und Flächenverzeichnis über die im Bereich des regulierten Bozsokbaches ausgetauschten Gebietsteile'' bilden Anlage 6 dieses Vertrages.
Art. 14
01.12.1990
ABSCHNITT IV
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 14
(1) Die Anlagen A und B des Grenzvertrages werden durch die Anlagen A und B (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) dieses Vertrages ersetzt.
(2) Grenzübertrittsausweise, die vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages ausgestellt wurden, berechtigen bis zum Ablauf der dort eingetragenen Gültigkeitsdauer zum Grenzübertritt.
(3) Erforderlichenfalls können Ausweise nach dem bisherigen Muster bis höchstens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Vertrages ausgestellt bzw. ihre Gültigkeitsdauer verlängert werden; sie berechtigen bis zum Ablauf der dort eingetragenen Gültigkeitsdauer zum Grenzübertritt.
Art. 15
01.12.1990
Artikel 15
(1) Die Teile des Staatsgebietes der Ungarischen Volksrepublik, die auf Grund der Artikel 8 und 11 dieses Vertrages dem Staatsgebiet der Republik Österreich zufallen, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages in das Eigentum der Republik Österreich (Bund) über.
(2) Die Teile des Staatsgebietes der Republik Österreich, die auf Grund der Artikel 8 und 11 dieses Vertrages der Ungarischen Volksrepublik zufallen, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages in das Eigentum der Ungarischen Volksrepublik über.
(3) Mit dem Eigentumsübergang gemäß Absatz 1 und 2 erlöschen alle öffentlichen und privaten Rechte an den übergehenden Gebietsteilen.
(4) Falls durch den Eigentumsübergang gemäß Absatz 1 und 2 dritte Personen in ihren Rechten an den ausgetauschten Gebietsteilen verletzt werden, wird der Vertragsschließende Staat, auf dessen Hoheitsgebiet die Gebietsteile vor dem Eigentumsübergang gelegen sind, den dritten Personen eine angemessene Entschädigung gewähren; gegen den Vertragsschließenden Staat, in dessen Eigentum die Gebietsteile übergehen, können dritte Personen keine Ansprüche geltend machen.
Art. 16
01.12.1990
Artikel 16
Die im Abschnitt I angeführten Anlagen A und B (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) sowie die in den Abschnitten II und III angeführten Anlagen 1 bis 6 bilden Bestandteile dieses Vertrages.
Art. 17
01.12.1990
Artikel 17
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden in Budapest ausgetauscht.
(2) Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden. Die Bestimmungen der Abschnitte II und III sowie die Bestimmungen des Artikels 15, ferner die Bestimmungen des Artikels 16 in bezug auf die Anlagen 1 bis 6, sind unkündbar. Die übrigen Vertragsbestimmungen gelten, solange die kündbaren Bestimmungen des Grenzvertrages in Kraft bleiben.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragsschließenden Staaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen in Wien, am 29. April 1987 in zwei Urschriften, in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
Anl. 1
01.12.1990
Anlage A
(Anm.: Anlage nicht darstellbar)
Anl. 2
01.12.1990
Anlage B
(Anm.: Anlage nicht darstellbar)