01.12.1990
Artikel 10
Auf Grund der in Artikel 8 dieses Vertrages bestimmten Grenzberichtigung fällt ein Gebiet der Republik Österreich mit dem Flächenausmaß von 35 604 m2 dem Hoheitsgebiet der Ungarischen Volksrepublik und gleichermaßen ein Gebiet der Ungarischen Volksrepublik mit dem Flächenausmaß von 35 604 m2 dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zu. „Plan und Flächenverzeichnis über die im Bereich der regulierten Lafnitz ausgetauschten Gebietsteile'' bilden Anlage 3 dieses Vertrages.
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